Abzug für Kinderdrittbetreuung auch bei Bundessteuer
aus Standpunkt 02/2012
Die gesellschaftliche Veränderung, nämlich die zunehmende Erwerbstätigkeit beider Ehegatten auch nach der Heirat, hat in den vergangenen Jahren zu Diskussionen rund um die Ehepaar- und Familienbesteuerung geführt. Die im Volksmund sogenannte «Heiratsstrafe» ist nicht im Sinne der Gleichberechtigung von Mann und Frau und führt zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Steuerlast von Doppelverdienerehepaaren gegenüber Konkubinatspartner, deren beide Partner ebenfalls erwerbstätig sind.
Die schweizerischen Einkommens und Vermögenssteuergesetze basieren für Ehepaare mit oder ohne Kinder auf dem Grundsatz der Familienbesteuerung. Ausgehend von einer «klassischen» Familie werden die Einkommens- und Vermögenswerte zusammengezählt und die Steuer auf dem Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen berechnet, während Konkubinatspartner stets der Individualbesteuerung unterliegen. Infolge der progressiven Ausgestaltung der Steuertarife fällt demzufolge die Steuerbelastung für Doppelverdienerehepaare unverhältnismässig hoch aus.
Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 13. April 1984 («Entscheid Hegetschweiler») wurde neu Stellung zur Gleichbehandlung bei der Familienbesteuerung bezogen: Die Zusammenveranlagung von Ehepaaren soll weiterhin Anwendung finden, jedoch muss Rücksicht auf die Entwicklung des gesellschaftlichen Ehe- und Familienlebens genommen werden.
Bis dahin konnte man in einem Grossteil der Kantone die Umsetzung dieses Grundsatzes feststellen. Zum Beispiel können Abzüge für verheiratete Ehegatten bzw. Doppelverdienerehepaare sowie für Kinder vorgenommen werden. Des Weiteren wird mit dem sogenannten Splittingverfahren (Teil- oder Vollsplitting) dem Steuertarif ein geringeres Einkommen als das zusammengezählte Familieneinkommen zugrunde gelegt.
Drei Tarife
Auf Bundesebene treten ab dem Steuerjahr 2011 (also mit dem Ausfüllen der Steuererklärung in diesem Frühjahr) Neuerungen in Kraft, die eine steuerliche Entlastung von Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften und Familien mit Kindern vorsehen. Neu liegen dem Recht der direkten Bundessteuer die drei nachfolgenden Tarife zugrunde:
- Grundtarif: Dieser Tarif gilt als Auffangtarif für alle steuerpflichtigen Personen, die nicht die Voraussetzungen eines anderen Tarifes erfüllen (z.B. ledige oder verwitwete Alleinstehende, Konkubinatspaare ohne Kinder).
- Verheiratetentarif: Dieser Tarif gilt für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben.
- Elterntarif: Dieser Tarif gilt für Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie hauptsächlich bestreiten. Der Elterntarif basiert auf dem Verheiratetentarif, sieht aber einen Abzug von 250 Franken pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person vom Steuerbetrag vor.
Abzug für Kinderdrittbetreuung
Wie bereits in den meisten Kantonen kann auf Bundesebene ab dem Steuerjahr 2011 ein Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten geltend gemacht werden. Der Abzug beträgt höchstens 10000 Franken und wird nur gewährt, wenn die Drittbetreuung mit der Erwerbstätigkeit (oder Ausbildung/Erwerbsunfähigkeit) der Eltern begründet ist und die Auslagen belegt werden können. Zudem wird die hälftige Aufteilung des Sozialabzuges für Kinder bei getrennten Eltern möglich.
Mit diesen Neuerungen wird der heutigen Lebensweise vieler Familien mit Kindern Rechnung getragen und ein möglicher Wiedereinstieg in das Berufsleben wird für Mütter attraktiver.
Autor
G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l
dipl. Bankfachexperte
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