Auch bei Selbstanzeige gibt es Vorbehalte

MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DER SELBSTANZEIGE.

aus Standpunkt 03/2014

Seit gut vier Jahren haben steuerpflichtige Personen die Möglichkeit, sich einmal im Leben wegen Steuerhinterziehung ohne Bussenfolge anzuzeigen. Im Kanton Basel-Landschaft haben bisher rund 1000 Steuerpflichtige diesen Schritt gemacht. Alleine vergangenes Jahr waren es 232 steuerpflichtige Personen, die nicht deklariertes Einkommen oder Vermögen mit einer Selbstanzeige offengelegt hatten. Dem Kanton Basel-Landschaft hat dies Nachsteuererträge von 5,4 Millionen Franken und dem Bund solche von 1,4 Millionen Franken eingebracht.
Insgesamt wurden 2013 bei der Baselbieter Steuerverwaltung unversteuerte Vermögen in der Höhe von rund 78 Millionen Franken nachdeklariert. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber 2012 von 46 Millionen Franken.
Wer erstmalig wegen Steuerhinterziehung Selbstanzeige erstattet, kann straffrei ausgehen. Allerdings nur unter den folgenden Bedingungen:

  • Im Moment der Mitteilung darf der Steuerbehörde die Hinterziehung noch nicht bekannt sein.
  • Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden vorbehaltslos
    und aktiv unterstützen, wenn es darum geht, die Einkommens- und Vermögensfaktoren festzustellen.
  • Die steuerpflichtige Person muss sich ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, gilt Straffreiheit. Es werden einzig die ordentliche Nachsteuer sowie der Verzugszins für die letzten zehn Steuerperioden erhoben. Es wird auch von einer Strafverfolgung für allfällige weitere Straftaten, welche zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden – wie Urkundendelikte, Steuerbetrug – abgesehen.

Nachbesteuerung in Erbfällen

Das im Jahr 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz ermöglicht nicht nur die straflose Selbstanzeige, sondern vereinfacht auch die Nachbesteuerung in Erbfällen. Während früher bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer für die letzten zehn Jahre vor dessen Tod eingefordert wurde, wird neu die Nachsteuer nur noch für die letzten drei abgelaufenen Steuerperioden eingefordert. Auch hier müssen die Bedingungen der Unkenntnis der Steuerbehörden, der aktiven Unterstützung bei der Feststellung sowie der Bemühungen um die Bezahlung der Nachsteuern erfüllt werden.

Vereinfachung für Bagatellfälle

Deckt die Steuerbehörde selber nicht versteuerte Einkommens- oder Vermögenswerte auf, so wendet sie im Baselbiet ab kommendem 1. Juli das vereinfachte Nach- und Strafsteuerverfahren an. Dieses gilt aber nur für sogenannte Bagatellfälle:

  • Bei nicht deklarierten Einkommen von weniger als 30 000 Franken (oder weniger als fünf Prozent des steuerbaren Einkommens);
  • sowie bei nicht deklarierten Vermögen von weniger als 600 000 Franken (oder weniger als fünf Prozent des steuerbaren Vermögens).

Stimmen die steuerpflichtige Person sowie die zuständige Veranlagungsbehörde dem vereinfachten Nachsteuerverfahren zu, werden die nicht deklarierten Werte der nächsten offenen Veranlagung hinzugerechnet. Die Verzugszinsen und Bussen werden dann mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf den hinzugerechneten Betrag pauschal abgegolten.
Dieses vereinfachte Verfahren wird von der Steuerverwaltung nur angewandt, wenn noch keine straflose Selbstanzeige vorliegt oder wenn es sich nicht um eine Nachbesteuerung im Erbfall handelt.

Chance, die es zu prüfen gilt

Mit den neuen Bestimmungen ermöglichen es die Steuerbehörden, vor dem Fiskus verborgen gehaltene Einkommen und Vermögen einmalig und ohne Busse offenzulegen. Dies ist eine Chance, die es auf jeden Fall zu prüfen gilt.
Nur so kann der Steuerpflichtige dem immer drohenden, ordentlichen Nach- und Strafsteuerverfahren entkommen. Er kann sich damit auch mit gutem Gewissen zur Gemeinschaft der ehrlichen Steuerzahler zählen.

Autor

Hammel Gilbert 2692 1

G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l

Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Treuhandexperte
dipl. Bankfachexperte