Bei Trennung wird auch getrennt versteuert

NEUES MERKLATT RUND UM DIE FAMILIENBESTEUERUNG IM KANTON BL.

aus Standpunkt 05/2014

Die Ehe- und Familienbesteuerung war in den vergangenen Jahren Gegenstand mehrerer Reformen. Insbesondere die Gleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern sowie der Abzug für die Kinderbetreuung haben zu vielen Diskussionen geführt. Die Steuerverwaltung des Kantons Baselland hat für Fragen rund um die Ehe- und Familienbesteuerung ein Merkblatt veröffentlicht. Die von der Kantonswebsite (www.bl.ch) herunterladbare Schrift informiert über die Veranlagungspraxis bei ungetrennter und getrennter Ehe.

Gemeinsame Veranlagung

Ehegatten in ungetrennter Ehe werden gemeinsam veranlagt. Unabhängig vom vereinbarten Güterstand werden alle Einkünfte, Abzüge und Vermögen zusammengerechnet. Als Ausgleich wird bei der Staatssteuer das Vollsplitting gewährt; für die Festlegung des Steuersatzes wird nur die Hälfte des steuerbaren Einkommens berücksichtigt. Bei der Bundessteuer kommt ein günstigerer Tarif zur Anwendung.
Hat das Ehepaar Kinder, wird ein Abzug von 750 Franken pro Kind vom berechneten Steuerbetrag gewährt. Bei der direkten Bundessteuer wird ein fixer Abzug vom steuerbaren Einkommen vorgenommen. Solange die Kinder in der beruflichen Ausbildung stehen, ist der Abzug auch über die Volljährigkeit hinaus möglich.
Der Abzug für Fremdbetreuung wird gutgeheissen, wenn unter 15 Jahre alte Kinder in einem Tagesheim oder einer Krippe entgeltlich fremdbetreut werden müssen, weil die Eltern erwerbstätig oder invalid sind. Der Kanton Baselland hat für die Fremdbetreuung einen maximalen Abzug von 5500 Franken pro Kind festgelegt. Bei der direkten Bundessteuer wird ein Abzug bis maximal 10100 Franken pro Kind gewährt.

Trennung oder Scheidung

Bei Trennung oder Scheidung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. Ausschlaggebend ist wie bei der Heirat immer der Stand am Ende des Steuerjahrs (31.12.) oder der Steuerpflicht. Bei der Übertragung von Liegenschaften im Zuge einer Scheidung werden weder Grundstückgewinn- noch Handänderungssteuern erhoben.
Wer das elterliche Sorgerecht für die Kinder erhält, kann den Kinderabzug sowie das Vollsplitting beanspruchen. Bei gemeinsamem Sorgerecht von getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen steht die Familienbesteuerung demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Das ist immer die Alimente empfangende Person.
Die Beiträge für den Unterhalt an den Ehegatten und/oder für die minderjährigen Kinder können von der leistenden Person vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sind aber beim begünstigten Ehegatten als Einkommen zu versteuern.

Unterstützungsabzug ab 18

Nach dem 18. Geburtstag kann anstelle der Alimente ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden. Dies geht nur, wenn das Kind wegen seiner beruflichen Ausbildung noch unterstützt werden muss. Der Unterstützungsabzug ist beim Kanton auf 2000 Franken und beim Bund auf 6500 Franken limitiert.
Die Alimente fliessen nun neu dem Kind zu. Sie gelten als steuerfrei, soweit es sich nur um Zahlungen für den notwendigen Lebensunterhalt und die berufliche Erstausbildung handelt.
Einen Spezialfall stellt die steuerliche Handhabung von Kapitalabfindungen anstelle einer monatlichen Alimente-Zahlung dar. Die Abfindungen sind vom steuerbaren Einkommen in keiner Weise abzugsfähig und deshalb beim begünstigten Ehegatten auch nicht besteuerbar.

Autor

Hammel Gilbert 2692 1

G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l

Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Treuhandexperte
dipl. Bankfachexperte