Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge
aus TRETOR Newsletter Ausgabe Dezember 2/2013
Die Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (BVG) oder der Säule 3a (gebundene Vorsorge) werden steuerlich privilegiert behandelt und gesondert vom übrigen Einkommen mit einem reduzierten Tarif besteuert.
Auch bei der Besteuerung solcher Leistungen greift in der Schweiz die Tarifautonomie der Kantone, was sich in grossen Unterschieden bei der Steuerbelastung manifestiert. Der Kanton Basel-Landschaft brachte diesbezüglich bislang einen stark progressiven Tarif zur Anwendung. Dies führte dazu, dass Kapitalleistungen bis zu einer Höhe von rund CHF 400’000 äusserst attraktiv besteuert wurden. Erst bei Kapitalauszahlungen über dieser Grenze setzte die Progressionswirkung ein, was im gesamt schweizerischen Vergleich zu weit überdurchschnittlichen Besteuerungen führte. Folgender Vergleich zwischen den Gemeinden Liestal und Dornach (SO) soll dies verdeutlichen:
Eine Kapitalauszahlung über CHF 2’000’000 wurde damit im Kanton Basel-Landschaft beinahe viermal so hoch belastet wie im Kanton Solothurn. Dies führte bei hohen Kapitalauszahlungen zunehmend zu einem nicht vernachlässigbaren Standortnachteil. Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass der Kanton Basel-Landschaft auch bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer nicht besonders attraktive Rahmenbedingungen bietet.
Eine Kapitalauszahlung über CHF2’000’000 wurde damit im Kanton Basel-Landschaft beinahe viermal so hoch belastet wie im Kanton Solothurn.
Dies wurde vom Gesetzgeber im Kanton Basel-Landschaft erkannt. Im Verlaufe dieses Jahres hat der Landrat einer Anpassung des Steuergesetzes zugestimmt. Nachdem die Referendumsfrist mittlerweile unbenutzt abgelaufen ist, treten die Änderungen per 1. Januar 2014 in Kraft.
Abgelöst wird das bisherige (sehr komplizierte) Tarifsystem durch ein sehr einfaches zweistufiges Model. Dadurch werden hohe Kapitalleistungen aus Vorsorge im Kanton Basel-Landschaft deutlich entlastet, währenddessen bei tieferen Auszahlungen die attraktiven Rahmenbedingungen beibehalten wurden. Dies geht aus nachfolgender Aufstellung hervor:
Abgelöst wird das bisherige (sehr komplizierte) Tarifsystem durch ein sehr einfaches zwei stufiges Model.
Fazit
Allgemein lässt sich festhalten, dass ein Kantonswechsel aufgrund der hohen Besteuerung von Kapitalleistungen – was bislang in der Praxis durchaus geprüft wurde – in Zukunft wohl nicht mehr angezeigt sein dürfte. Unter Berücksichtigung weiterer Optimierungsmöglichkeiten wie beispielsweise einem gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder kann die Steuerbelastung weiter optimiert werden.
Gerne stehen wir Ihnen für konkrete Fragestellungen in diesem Zusammenhang zur Verfügung