Besteuerung von Liquiditationsgewinnen bei definitiver Geschäftsaufgabe
aus Standpunkt 09/2011
Will ein Inhaber einer Einzel- oder Personengesellschaft seinen Betrieb aufgeben oder verkaufen, hat dies die Auflösung der in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven zur Folge. Stille Reserven werden auf dem Warenlager oder dem Anlagevermögen mit jährlichen Abschreibungen gebildet; sobald ein Verkauf der Geschäftsaktiven oder deren Überführung in das Privatvermögen erfolgt, ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufs- bzw. dem Verkehrswert als steuerbares Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren.
Was ist neu?
Mit der Unternehmenssteuerreform II, seit 1. Januar 2011 in Kraft, wird die Wirkung der erhöhten Steuerprogression gemildert und somit die Steuerbelastung von Selbständigerwerbenden bei Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit gesenkt. Der Liqui-
dationsgewinn wird separat erfasst und zu einem Vorzugssatz besteuert.
Voraussetzungen
Damit die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen zur Anwendung kommt, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr; oder
- definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge Invalidität.
Wahlmöglichkeiten
Selbständigerwerbende haben im Sinne der Vorsorgeplanung bestimmte Möglichkeiten, die Steuerbelastung zusätzlich zu verringern.
A) Einkauf in Vorsorgeeinrichtung
Bestehen nachweisbare Deckungslücken bei einer anerkannten Vorsor-
geeinrichtung, so können die einbzahlten Beträge zur Schliessung der Vorsorgelücke vom Einkommen abgezogen werden. Ist die nachweisbare Deckungslücke sogar grösser, als das ordentlich steuerbare Einkommen, reduziert dieser Beitragsüberhang den Liquidationsgewinn. Voraussetzung ist der Anschluss an eine Pensionskasse. Bei einem späteren Bezug des Sparkapitals muss dieses zum Vorsorgetarif besteuert werden.
B) Fiktive Vorsorgelücke ohne Anschluss an eine Pensionskasse
Kann eine Deckungslücke nachgewiesen werden, so müssen die Beträge nicht effektiv einbezahlt werden. Hier sieht das Gesetz vor, den Liquidationsgewinn im Rahmen des ausgewiesenen Nachzahlungspotentials in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge zu besteuern.
Da die Deckungslücke nicht geldwirksam geschlossen, sondern nur
fiktiv berechnet wird, verringert sich im Gegensatz zum steuerbaren Liquidationsgewinn das AHV-pflichtige Einkommen nicht; die AHV ist somit auf der vollen Deckungslücke abzurechnen.
Fazit
Bei einer geplanten Geschäftsaufgabe kann es ratsam sein, während der letzten Jahre vor der Liquidation im steuerlich zulässigen Rahmen stille Reserven zu bilden, denn die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes fällt geringer aus als die Gewinnsteuer, die während der Geschäftstätigkeit anfallen würde.
Die Steuerbelastung verringert sich zusätzlich, sofern bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung eine Deckungslücke nachgewiesen werden kann. Am meisten Steuern können gespart werden, wenn ein effektiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt.
Autor

G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l
dipl. Bankfachexperte
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