Coronavirus zwingt Unternehmen zu Kurzarbeit

Der Bund hat drastische Massnahmen aufgrund der Verbreitung des Coronavirus getroffen. Davon sind einige Branchen stark betroffen. Um die Lohnfortzahlung zu gewährleisten und Kündigungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit der Kurzarbeit.

Kurzarbeit heisst, dass die Arbeitszeit der Mitarbeitenden vorübergehend reduziert oder ganz eingestellt wird. Die Mitarbeitenden erhalten 80% ihres normalen Verdienstes. Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitslosenkasse nach Ablauf einer Karenzfrist eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe der Lohnfortzahlung auf die ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 13. März 2020 beschlossen, die Karenzzeit ab sofort bis zum 30. September 2020 auf einen Tag zu reduzieren.

Vorgehen
Die Voranmeldefrist wurde aufgrund der aktuellen Umstände auf drei Tage verkürzt. Für die Voranmeldung muss das Formular 716.300 d „Voranmeldung von Kurzarbeit“ ausgefüllt werden. Sie finden dieses unter folgendem Link: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html

Gemäss einer aktuellen Information vom KIGA Baselland sind folgende Fragen auf dem Formular zwingend zu beantworten: 1-8, 9a, 10b, 11a und 11c

Mit der Beantwortung dieser Fragen muss verständlich dargelegt werden, inwiefern zu erwartende Arbeitsausfälle auf das Coronavirus zurückzuführen sind. Ein genereller Verweis auf das Virus wird nicht akzeptiert. Von weiteren Kantonen haben wir vergleichbare Angaben erhalten.

Das Formular 716.315 d „Zustimmung zur Kurzarbeit“ muss zurzeit nicht beigelegt werden. Jedoch muss auf der Voranmeldung schriftlich bestätigt werden, dass die Mitarbeitenden mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden sind.

Nach Erhalt der Unterlagen wird die jeweilige kantonale Amtsstelle den Antrag prüfen und -sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – die Bewilligung an den Arbeitgeber erteilen. Die Abrechnung erfolgt anschliessend monatlich mit entsprechenden Formularen. Detaillierte Informationen zum Abrechnungsverfahren finden Sie auch in der Broschüre „Kurzarbeitsentschädigung“, die Sie unter folgendem Link aufrufen können: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html

Damit Sie die Kurzarbeitsentschädigung so rasch als möglich in Anspruch nehmen können, ist es zentral, die Voranmeldung baldmöglichst einzureichen. Da wir im laufenden Kontakt mit den kantonalen Amtsstellen stehen, empfehlen wir Ihnen, spätestens vor der Einreichung der Voranmeldung mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir unterstützen Sie gerne im gesamten Prozess der Kurzarbeit und halten Sie mit aktuellen Informationen auf dem Laufenden.

Untenstehend finden Sie die Kontaktdaten der kantonalen Amtsstellen der Region Nordwestschweiz:

Baselland

Kant. Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln

Tel. 061 552 06 89/91

Basel-Stadt

AWA Kant. Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37
4002 Basel

+41 61 267 51 46

Aargau

Departement Volkswirtschaft und Inneres
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Amtsstelle Arbeitslosenversicherung
Rain 53
5001 Aarau

Tel. 062 835 19 74

Solothurn

Amt für Wirtschaft und Arbeit
Untere Sternengasse 2
4509 Solothurn

Tel. 032 627 94 11

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Autoren

Blanko Hintergrund

P.e.t.r.a. .S.c.h.u.r.t.e.r

Handlungsbevollmächtigte
Sozialversicherungs-Fachfrau mit eidg. Fachausweis
Gysin Nabila 2800 1

N.a.b.i.l.a. .D.e.t.t.w.i.l.e.r.-.G.y.s.i.n

Prokuristin
dipl. Treuhandexpertin
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin