Die neuen Schwellenwerte für Ordentliche Revisionen
aus TRETOR Newsletter Ausgabe November 1/2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat in der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2011 die erhöhten Schwellenwerte für die Ordentliche Revision gemäss Botschaft des Bundesrates angenommen. Die vom Parlament erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts werden auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR müssen neu folgende Gesellschaften ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
- Bilanzsumme von CHF 20 Millionen (bisher CHF 10 Millionen)
- Umsatzerlös von CHF 40 Millionen (bisher CHF 20 Millionen)
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (bisher 50 Vollzeitstellen)
Die vom Parlament erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts werden auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
Was bedeuten diese neuen Schwellenwerte nun für Sie als betroffenes Unternehmen? Hier wollen wir Ihnen in Kürze die wichtigsten Punkte aus dem neuen Gesetz in Form eines Fragenkataloges erläutern:
- Ab wann kann ich auf die Ordentliche Revision verzichten? Wenn die neuen Grössenkriterien unterschritten werden, kann der Abschluss per 31.12.2012 erstmals eingeschränkt geprüft werden.
- Erhalte ich bei einer Eingeschränkten Revision immer noch den gleichen Revisionsstellenbericht wie bis jetzt? Nein, eine Eingeschränkte Revision beschränkt sich gemäss Definition vor allem auf Befragungen und analytische (vergleichende) Prüfhandlungen, nur ausnahmsweise werden vertiefte Stichproben geprüft. Ausdrücklich von der Eingeschränkten Prüfung ausgeschlossen ist das interne Kontrollsystem. Dies äussert sich in einer Prüfungsbestätigung, welche lediglich besagt, dass keine negativen Feststellungen gemacht wurden.
- In meiner Unternehmung sehe ich zum Beispiel im Personalbereich ein erhöhtes Risiko. Wie soll ich vorgehen, wenn ich für diesen Bereich von der Revisionsstelle eine grössere Zusicherung (analog derjenigen der Ordentlichen Revision) erhalten möchte? In einem solchen Fall bietet es sich an, der Revisionsstelle spezifisch für dieses Prüfgebiet sogenannte «vereinbarte Prüfungshandlungen» in Auftrag zu geben. So erhalten Sie für die definierten Positionen eine Prüfungsaussage mit einer sehr hohen Zusicherung.
Ausdrücklich von der eingeschränkten Prüfung ausgeschlossen ist das interne Kontrollsystem.
- Gerne möchte ich weiterhin einen umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat erhalten, ist das auch bei einer Eingeschränkten Revision möglich? Der umfassende Bericht ist bei der Eingeschränkten Revision nicht vorgesehen. Problemlos kann aber bei der Prüfungsplanung zusätzlich die Erstellung eines sogenannten «Managementletters» vereinbart werden. In diesem werden die wichtigsten Feststellungen aus der Revision anschaulich zusammengefasst und dargestellt.
Fazit
Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Eingeschränkte Prüfung im Normalfall für kleinere und mittlere Unternehmen ausreichend und zweckmässig ist. Insbesondere konnte in der Vergangenheit auch beobachtet werden, dass Banken und Kreditgeber keine Unterscheidung zwischen den Revisionstestaten vornehmen. Trotzdem kann es bei Unternehmen mit einer grossen Anzahl nicht operativ tätiger Aktionäre durchaus sinnvoll sein, bei einer Ordentlichen Revision zu verbleiben, um den Aktionären eine Aussage zum internen Kontrollsystem sowie einen Vorschlag zur Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung vorlegen zu können.
Autor
A.d.r.i.a.n. .S.c.h.a.l.l.e.r
MSc in Business and Economics
zugelassener Revisionsexperte
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