Die Saldosteuersatzmethode

DIE SALDOSTEUERSATZMETHODE – EINE SINNVOLLE ALTERNATIVE FÜR KLEINUNTERNEHMEN?

aus TRETOR Newsletter Ausgabe September 2/2009

Unternehmen, die eine bestimmte Umsatzlimite bzw. Steuerzahllast nicht überschreiten, haben die Möglichkeit, nach der Saldosteuersatzmethode abzurechnen. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer einfacheren Mehrwertsteuerabrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung. Wer mit einem Saldosteuersatz abrechnet, muss die an die Umsatzsteuer anrechenbare Vorsteuer nicht ermitteln und hat nur halbjährlich eine Mehrwertsteuerabrechnung zu erstellen, damit verringert sich der administrative Aufwand bezüglich Buchhaltung und Steuerabrechnung. Zudem ist der Eigenverbrauch bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode bereits abgegolten. Wie bereits im vorhergehenden Artikel über die Mehrwertsteuerreform angesprochen, treten per 1. Januar 2010 gesetzliche Änderungen in Kraft, welche den Anwendungsbereich der Saldosteuersatzmethode ausweiten. Einerseits werden die Umsatz- bzw. Steuerzahllastlimiten für eine mögliche Anwendung erhöht, andererseits wird die vorgeschriebene Mindestdauer der Beibehaltung einer Methode gesenkt. Die Saldosteuersatzmethode ist im neuen Mehrwertsteuergesetz in Artikel 37 sowie Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b geregelt.

Wer kann die Saldosteuersatzmethode anwenden?

Ab 1. Januar 2010 können Unternehmen mit einem massgebenden steuerbaren Jahresumsatz (inkl. Mehrwertsteuer) von bis zu CHF 5 Millionen und einer Steuerzahllast von nicht mehr als CHF 100’000 pro Jahr mit Saldosteuersätzen abrechnen.

Was sind Saldosteuersätze und wie erfolgt die Abrechnung?

Saldosteuersätze sind von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegte Branchensätze, welche die gesamte Vorsteuer auf Waren, Dienstleistungen, Betriebsmittel und Investitionsgüter sowie auf den Gemeinkosten bereits berücksichtigen. Bei Anwendung des Saldosteuersatzes wird die steuerpflichtige Person jedoch nicht bessergestellt, die Nettosteuerschuld sollte längerfristig etwa gleich sein, wie wenn nach der effektiven Methode abgerechnet würde.
Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode erfolgt halbjährlich. Die Steuerschuld wird durch Multiplikation sämtlicher steuerbaren Umsätze aus Lieferungen und Dienstleistungen inklusive Mehrwertsteuer mit dem vorgegebenen Saldosteuersatz ermittelt. Die Vorsteuer ist im reduzierten Satz berücksichtigt, es sind also keine weiteren Berechnungen notwendig.
Beispiel: Eine Tierarztpraxis erzielt im ersten Halbjahr einen Umsatz von CHF 325’000 inklusive 7.6% Mehrwertsteuer. Der Saldosteuersatz für Tierarztpraxen liegt bei 5.2%, die Steuerzahllast beträgt somit CHF 16’900.
Zu beachten ist, dass auf den Kundenrechnungen nicht auf den Saldosteuersatz hingewiesen werden darf. Die Kundenrechnungen müssen den gesetzlich geltenden Steuersatz enthalten.

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer einfacheren Mehrwertsteuerabrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode und wichtige Fristen

Will ein Unternehmen mit Saldosteuersätzen abrechnen, hat es die Unterstellungserklärung (Form. Nr. 1198) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV einzureichen.

• Neu eingetragene steuerpflichtige Personen haben diese innert 60 Tagen nach Erhalt der Mehrwertsteuer-Nr. einzureichen.

• Rechnet ein Unternehmen mit der effektiven Methode ab, so ist ein Wechsel frühestens nach drei Jahren mit effektiver Methode und nur auf den 1. Januar möglich. Die Unterstellungserklärung muss dann bis Ende Februar des Jahres eingereicht werden, ab dessen Beginn der Wechsel vollzogen werden soll.

Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zu der effektiven Methode muss dann zwingend erfolgen, wenn eine oder beide Limiten (Umsatz- bzw. Steuerzahllastlimite) während zweier aufeinander folgender Jahre überschritten werden. Bei einer massiven (d.h. um mehr als 50%) Überschreitung einer der beiden Limiten ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, dies der eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Der Wechsel erfolgt dann rückwirkend oder auf das Folgejahr.
Wird die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode in Betracht gezogen, so ist ein detaillierter Vergleich der beiden Abrechnungsmethoden zu empfehlen. Die zukünftig geplanten Umsätze und Investitionen spielen dabei eine entscheidende Rolle. In der Aufbauphase eines Unternehmens ist die effektive Abrechnungsmethode beispielsweise lukrativer, da die hohen Vorsteuern auch tatsächlich zurückgefordert werden können. Entscheidet sich ein Unternehmen zu Beginn für die effektive Methode, ist jedoch ein Wechsel zur Saldosteuersatzmethode erst nach drei Jahren möglich.