Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
Dieser Artikel macht Unternehmen, welche französische Grenzgänger beschäftigen, auf die wichtigen und steuerlich relevanten Grenzwerte aufmerksam. Wichtig deshalb, weil bei Nichteinhalten mit steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Problemstellungen zu rechnen ist.
Mit Inkrafttreten des jüngsten Zusatzabkommens am 24. Juli 2025 gelten ab 1. Januar 2026 die Bestimmungen zu Telearbeit zwischen der Schweiz und Frankreich nun dauerhaft. Die darin definierten Grenzwerte kamen seit 2023 als Übergangslösung bereits zur Anwendung. Neu - und für Unternehmen von grosser Bedeutung - müssen Homeoffice-Tage und Geschäftsreisen im Ausland jährlich gegenüber der Steuerverwaltung deklariert werden.
Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Frankreich profitieren in unserer Region mehrheitlich vom sogenannten Grenzgängerstatus, wobei folgende Präzisierung notwendig ist:
Mit Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Grenzgängern im Jahr 1983 haben die grenznahen Kantone (insbesondere die Kantone Baselland, Baselstadt und Solothurn) mit Frankreich beschlossen, französische Grenzgänger von der schweizerischen Quellensteuer zu befreien. Demzufolge werden diese Arbeitnehmenden ausschliesslich im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert. Im Gegenzug erhält die Schweiz von Frankreich eine Ausgleichszahlung von 4.5% der jeweiligen Bruttoeinkünfte. In diesem Zusammenhang müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Unternehmung hat ihren Sitz in einem Kanton, welcher die Vereinbarung von 1983 unterzeichnet hat (BL, BS, SO, BE, VD, VS, NE, JU)
- Es liegt die Ansässigkeitsbescheinigung (Attestation de résidence fiscale) der französischen Steuerbehörde vor – diese ist für jedes Jahr vom Arbeitnehmenden abzugeben und vom Arbeitgeber der kantonalen Steuerverwaltung zusammen mit dem Lohnausweis einzureichen.
- Der Arbeitnehmende kehrt in der Regel täglich an seinen Wohnsitz zurück – jedoch wurde diese Einschränkung auf maximal 45 Nichtrückkehrtage ausgeweitet (womit es zulässig ist, durchschnittlich einmal pro Woche in der Schweiz oder in einem Drittstaat zu übernachten).
Das im Juli dieses Jahres von Frankreich genehmigte Zusatzabkommen legt nun weitere Grenzwerte und Massnahmen fest, um der zunehmenden Homeoffice-Tätigkeit gerecht zu werden. Demzufolge darf ein französischer Grenzgänger nicht mehr als 40% seiner Arbeitszeit in Form von Telearbeit ausüben. Unter Telearbeit fallen einerseits Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat und andererseits auch Geschäftsreisen im Ausland. Die Geschäftsreisen im Ausland, sogenannte temporäre Einsätze im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat, dürfen zudem 10 Tage pro Jahr nicht übersteigen. Wobei in Anwendung der Vereinbarung von 1983 (Grenzgängerstatus wie oben erläutert), Geschäftsreisen in Drittstatten – also nicht im Ansässigkeitsstaat - allenfalls als Nichtrückkehrtage (max. 45 Tage) gelten.
Auch für Unternehmen mit Sitz in einem Kanton ohne Sondervereinbarung für französische Grenzgänger gelten die vorgenannten Grenzwerte zur Telearbeit (40%/10 Tage).
Weiter wird mit dem Abkommen ein automatischer Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich eingeführt, was für Unternehmen, welche Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Frankreich beschäftigen, zu weiteren administrativen Aufwendungen führt, ungeachtet, ob Telearbeit vorliegt oder nicht.
Ab 1. Januar 2026 sind sämtliche Telearbeitstage (Homeoffice und Geschäftsreisen im Ausland) sowie die Nichtrückkehrtage zum Wohnsitz für jeden französischen Arbeitnehmenden zu rapportieren. Die Deklarationsformulare werden den Arbeitgebern erstmals im Januar 2027 von der kantonalen Steuerbehörde zugestellt und sind rückwirkend für das Jahr 2026 auszufüllen.
Zusammenfassend gilt es, die nachfolgenden Bestimmungen und Limiten unbedingt einzuhalten:
- Maximal 40% der Arbeitstage sind Telearbeitstage
- Maximal 10 Arbeitstage im Jahr sind geschäftlich bedingte Reisetage im Ausland
- Es erfolgt eine detaillierte Erfassung der Telearbeit in einem Kalendarium
- Für die grenznahen Kantone mit Sonderregelung:
- Maximal 45 berufsbedingte Nichtrückkehrtage
- Attestation de résidence fiscale muss vorliegen
- Geschäftsreisen in Drittstaaten gelten allenfalls als Nichtrückkehrtage, was eine Überschreitung von 10 Tagen (bis max. 45 Tagen) erlauben würde
- Bei unterjährigen Anstellungsverhältnissen oder bei Teilzeitangestellten sind die Höchstwerte proportional zu kürzen
Werden diese Toleranzgrenzen nicht eingehalten, sind Steuerausscheidungen mit Frankreich (und allenfalls mit einem Drittstaat) nach dem Tätigkeitsortsprinzip die Folge. Solche Tatbestände können zu aufwändiger Bürokratie mit den ausländischen Behörden und zu ungewollten Steuerbelastungen führen.
Unternehmen, welche dieser Problemstellung gegenüberstehen empfehlen wir, die betroffenen Mitarbeitenden in die Mitverantwortung zu ziehen und Regelungen bezüglich maximaler Telearbeit sowie der Rapportierung im allgemeinen Anstellungsreglement oder im individuellen Arbeitsvertrag festzuhalten. Zudem ist es ratsam, die Schwellenwerte laufend zu überprüfen (z.B. monatlich).
Gerne unterstützen wir Sie in diesem Prozess!
Randbemerkung:
Es ist festzuhalten, dass diese Grenzwerte ausschliesslich die steuerliche Unterstellung der Arbeitnehmenden regeln. Aus Sicht der Sozialversicherungen gilt folgendes:
- Ab 25% Homeofficetätigkeit ist ein Antrag für Telearbeit bei der Ausgleichskasse einzureichen (damit die Sozialversicherungspflicht in der Schweiz bestehen bleibt).
- Mit einem Antrag bei der Ausgleichskasse ist Telearbeit bis 49.99% aus Sozialversicherungssicht möglich – jedoch ist hier die Limite von 40% bei französischen Grenzgängern keinesfalls zu überschreiten, um keine steuerlichen Folgen in Frankreich zu riskieren.
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
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