Fakten zum Covid-19-Kredit
Fakten zum Covid-19-Kredit
Am 26. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über die Gewährung von Krediten infolge des Coronavirus in Kraft gesetzt. Die Kredite sollten zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen. Die Frist für Kreditgesuche von Unternehmen ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Durch die Beanspruchung eines Covid-Kredits ergeben sich für die Unternehmung einige Verpflichtungen, weshalb wir nochmals auf die wichtigsten Aspekte eingehen möchten.
Höhe des Covid-19-Kredits
- Maximal 10% des jährlichen Umsatzerlöses eines Jahres. Bei jüngeren Unternehmen / Startups auf Basis einer Schätzung.
- Nominelle Höchstgrenze liegt bei 20 Millionen Franken.
- Kredite bis CHF 500’000 werden als «Covid-19-Kredit» geführt. Der Bund trägt dabei das Verlustrisiko indirekt über eine Bürgschaftsorganisation.
- Kredite zwischen CHF 500’000 und 20’000’000 werden als «Covid-19-Kredit-Plus» geführt. Bei diesen Krediten trägt der Bund das Verlustrisiko von 85% der Kreditsumme indirekt über eine Bürgschaftsorganisation.
Laufzeit
- Die Laufzeit beträgt fünf Jahre, in welchen der Kredit vollständig zu amortisieren ist. In Härtefällen kann die Laufzeit um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern die Bürgschaftsorganisation ihr Einverständnis dazu gibt.
- Die Amortisationsraten sind in der Verordnung nicht explizit festgeschrieben und können zwischen der Bank und der Kreditnehmerin vereinbart werden.
- Gemäss unseren Recherchen wenden die meisten Banken bei der Amortisation die folgende Regelung an: Der Kreditbetrag ist linear über die Restlaufzeit der verbleibenden vier Jahre in quartalsweisen Raten rückzuführen. Die erste Amortisationsrate ist per 31. März 2021 zu leisten. In einzelnen Fällen sind auch halbjährliche Rückzahlungen vereinbart worden. Zudem sehen gewisse Banken fixe Rückzahlungsraten von bspw. CHF 50’000 vor.
Beispiel: Bei einem Kredit über CHF 500’000 und einer vierteljährlichen linearen Amortisationspflicht sind 16 Amortisationsraten zu leisten. Dies ergibt ab dem 31.03.2021 einen Rückzahlungsbetrag von jeweils CHF 31’250.
Für konkrete Angaben zur Rückzahlungspflicht nehmen Sie bitte direkt mit Ihrer kreditgebenden Bank Kontakt auf.
Verzinsung
- Die Covid-19-Kredite sind bis zu einer Höhe von CHF 500’000 gemäss Verordnung zum aktuellen Zeitpunkt zinslos.
- Bei Covid-19-Krediten-Plus beträgt der Zinssatz auf dem verbürgten Anteil des Kredites (85% der Kreditsumme) gemäss Verordnung 0.5 %, für den restlichen Anteil von 15% der Kreditsumme ist der Zins zwischen der Bank und der Kreditnehmerin zu vereinbaren.
Die in der Verordnung vorgegebenen Zinsen für Kredite mit Solidarbürgschaft werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement jährlich an die Marktentwicklung angepasst, erstmals geschieht dies per 31.03.2021.
Vorschriften zur Verwendung
Der Zweck der Covid-19-Kredite besteht in der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, welche als Folge der Covid-19-Pandemie entstanden sind. Die Kredite dürfen deshalb nur für die Deckung von laufend anfallenden Kosten (wie bspw. Miet- oder Sachkosten) verwendet werden.
Folgende Vorgänge sind während dem Bestehen eines Covid-19-Kredites, bis zur vollständigen Rückzahlung, unzulässig:
- Investitionen ins Anlagevermögen, ausser es handelt sich um Ersatzinvestitionen.
- Die Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Rückerstattungen von Kapitaleinlagen.
- Die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen.
- ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen für Bankkredite, die bereits vor dem Covid-19-Kredit bestanden haben. Ordentliche und vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Kredite sind weiterhin zulässig.
- Als Darlehen ausgestaltete Einlagen in Cash Pools der Kreditnehmerin.
- Ein bestehendes Gruppendarlehen darf nicht mit einem Covid-19-Kredit abgelöst werden.
- Jegliche Weiterleitung der Kreditmittel durch die kreditnehmende Firma an eine verbundene Person im Ausland. Der Covid-19-Kredit darf nur als Liquiditätssicherung innerhalb der Schweiz verwendet werden.
Erlaubt ist die Gewährung von Aktivdarlehen und die Rückzahlung von Darlehen an andere Schweizer Gruppengesellschaften nur dann, wenn bei der Gruppengesellschaft ein Darlehen notwendig ist, um ihren vorbestehenden Zinszahlungspflichten und ordentlichen Amortisationspflichten nachkommen zu können.
Falls wir Sie in diesem Bereich unterstützen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Autor

A.d.r.i.a.n. .S.c.h.a.l.l.e.r
MSc in Business and Economics
zugelassener Revisionsexperte
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