Gemeinnützige Organisationen und Vereine – Sind Sie ab dem 1. Januar 2023 noch mehrwertsteuerpflichtig?
Ab dem 1. Januar 2023 sind nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Organisationen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres weltweit weniger als CHF 250’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen. Bisher galt eine jährliche Umsatzgrenze aus steuerbaren Umsätzen von CHF 150’000.

Als gemeinnützig gelten Organisationen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der direkten Bundessteuern erfüllen. Zwecks Nachweis genügt jeweils aus praktischen Gründen eine Bestätigung, dass die Einrichtung infolge Gemeinnützigkeit von der direkten Bundessteuer befreit ist. Nicht ausreichend hingegen ist eine allfällige Steuerbefreiung bloss auf Stufe Kanton. Darüber hinaus sind von der öffentlichen Hand (Kantone, Gemeinden, Gemeindeverbund usw.) betriebene Einrichtungen wie Spitäler, Alters-, Wohn- und Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (bspw. Spitex) u.ä. ohne weiteres als gemeinnützige Organisationen anerkannt.
Unterschreitet der massgebende Umsatz einer Organisation die gesetzliche Mindestumsatzgrenze von CHF 250’000 und ist gleichzeitig zu erwarten, dass der Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen.
Organisationen, welche die Umsatzgrenze von CHF 250’000 unterschreiten, können sich bis Ende Februar bei der Mehrwertsteuer abmelden. Passiert dies nicht rechtzeitig, kann die Abmeldung erst wieder auf das kommende Kalenderjahr erfolgen.
Eine Abmeldung kann für Organisationen durchaus lohnenswert sein, da eine tiefere finanzielle Belastung resultiert. Nachstehend ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel eines Altersheimes, das nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnet:

Wir empfehlen Ihnen, die Mehrwertsteuerpflicht Ihrer Organisation zu prüfen und eine allfällige Abmeldung von der Mehrwertsteuer rechtzeitig bis Ende Februar vorzunehmen.
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Quellen
- 10 Abs. 2 lit. c MWSTG
- 3 lit. j MWST
- MWST BI 21, Ziff. 1.5
- MWST BI 22, Ziff. 1.5
Autor

M.i.c.h.a.e.l. .R.ü.e.g.g.e.r
dipl. Wirtschaftsprüfer
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte
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