Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
aus TRETOR Newsletter Ausgabe November 2/2012
Die explizite Regelung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels mit seiner hohen Komplexität hat den Einzug ins Steuergesetz bis heute nicht gefunden; für dessen Qualifikation gelten nach wie vor die Praxis der Steuerbehörden sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Jedoch wurde für die Gewährleistung einer angemessenen Rechtssicherheit ein neues Kreisschreiben zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ausgearbeitet. Dieses ist seit seiner Publikation vom 27. Juli 2012 gültig und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 8 zum gleichen Thema.
Die Abgrenzungsproblematik
Grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Handelt eine Privatperson mit Wertschriften aber in einer Art, welche nach Rechtsprechung die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, liegt ein sogenannter Quasi-Wertschriftenhandel vor und es wird von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Folglich werden die erzielten Veräusserungsgewinne auf Wertschriften als steuerbares Einkommen umqualifiziert. Zudem unterliegt dieses Einkommen den Sozialversicherungen (AHV, IV, EO).
Die Schwierigkeit liegt in der Einordnung der Handelstätigkeit des Steuerpflichtigen. Das nun neu publizierte Kreisschreiben
Jedoch wurde für die Gewähr- leistung einer angemessenen Rechtssicherheit ein neues Kreisschreiben zum gewerbs- mässigen Wertschriftenhandel ausgearbeitet.
Nr. 36 soll als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung dienen.
Die Kriterien zur Vorprüfung
Das Kreisschreiben hält die fünf folgenden Kriterien fest, welche kumulativ erfüllt werden müssen, um in jeden Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen ausgehen zu können.
- Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate
- Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestandes zu Beginn der Steuerperiode
- Das Erzielen von Kapitalgewinnen bildet keine Notwendigkeit, um Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen (Kapitalgewinne kleiner als 50% des Reineinkommens)
- Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen
- Der Kauf und Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen
Sofern eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so kann eine
Für die konkrete Beurteilung stellen die Höhe des Transaktionsvolumens sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel für die Finanzierung der Geschäfte starke Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit dar.
selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden und es muss mit einer weitergehenden Prüfung der Handelstätigkeit anhand definierter Kriterien gerechnet werden. Weitergehende Kriterien Für die konkrete Beurteilung stellen die Höhe des Transaktionsvolumens sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel für die Finanzierung der Geschäfte starke Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Die systematische oder planmässige Vorgehensweise bzw. der Einsatz spezieller Fachkenntnisse sind für die Qualifikation von weniger grosser Bedeutung.
Besitzt eine Privatperson ein umfangreiches Wertschriftenportefeuille, kann die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zu einer erheblichen Einkommenssteuerbelastung führen; das neu publizierte Kreisschreiben ist ein gutes Instrument, um eine erste Einschätzung dieses Risikos vornehmen zu können.
Autor

C.a.r.o.l.e. .S.c.h.a.l.l.e.r.-.T.s.c.h.o.p.p
HR-Fachfrau mit eidg. Fachausweis