Indirekte Teilliquidation

UNGLÜCKLICHES BUNDESGERICHTSURTEIL DURCH EINE RASCHE GESETZESÄNDERUNG WIEDER ENTSCHÄRFT.

aus TRETOR Newsletter Ausgabe November 1/2007

Wenn ein Einzelunternehmer oder die Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ihr Geschäft liquidieren oder verkaufen, erzielen sie ein steuerbares Einkommen, soweit der Erlös grösser ist als das steuerliche Eigenkapital der Unternehmung. Wie Sie aus den Ausführungen zur Unternehmenssteuerreform II entnehmen konnten, sollen zukünftig die steuerlichen Belastungen – auch bei Erbteilung – deutlich reduziert werden. Wie sieht die Situation bei einer Aktiengesellschaft aus?
Fritz Müller ist Alleinaktionär der Fritz Müller AG. Er hat die Gesellschaft vor dreissig Jahren gegründet und einen grossen Teil seiner Lebensenergie in die Entwicklung der Unternehmung investiert. Die erzielten Gewinne hat er grösstenteils in der Unternehmung belassen, damit das Kapital für die Weiterentwicklung der Unternehmung eingesetzt werden konnte. Mittlerweile verfügt die Unternehmung nebst dem Aktienkapital von CHF 100’000.– über Reserven von CHF 900’000.–.
Im Alter von 65 Jahren hat sich Fritz Müller entschieden, sein Lebenswerk für CHF 1’000’000.– zu verkaufen. Welche steuerlichen Folgen erwarten ihn?

  1. Fritz Müller verkauft an eine Privatperson: Fritz Müller erzielt einen steuer – freien Kapitalgewinn.
  2. Fritz Müller verkauft an eine Unter – nehmung: Private Kapitalgewinne sind grundsätzliche steuerfrei. Die Veräusserung von Aktien aus dem Privatvermögen an ein Unternehmen stellt – unter bestimmten Vor aus setzungen – jedoch eine Ausnahme dar. Man spricht von der Problematik der indirekten Teilliquidation. Das Bundes – gericht hat in einem Entscheid vom 11. Juni 2004 festgehalten, dass eine indirekte Teil – liquidation bereits vorliegt, wenn anzunehmen sei, dass der Kaufpreis aus künftigen Gewinnen des verkauften Unternehmens getilgt werde. Dies hat zahlreiche Nachfolgeregelungen blockiert, insbesondere wenn die kaufende Unternehmung für die Finanzierung des Kaufpreises einen Kredit beanspruchen musste.

Tipp
Fritz Müller kann nach dem Verkauf der Unternehmung keinen Einfluss auf die Dividendenpolitik der Fritz Müller AG nehmen. Sollten sich die neuen Aktionäre innert der erwähten 5-Jahres Frist eine Substanzdividende ausschütten lassen, hätte dies nachträglich unliebsame Steuerfolgen für Herrn Fritz Müller! Wir empfehlen, im Verkaufsvertrag diesem Umstand Rechnung zu tragen. Es sollte vereinbart werden, dass keine SubstanzAusschüttungen vorgenommen werden dürfen und Herr Fritz Müller bei einer allfälligen Verletzung dieser Regelung schadlos gehalten wird.

Die Rechtssprechung des Bundesgerichts wurde zu Recht von vielen Seiten kritisiert. Das Parlament hat mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine rechtssichere und etwas weniger strenge gesetzliche Regelung geschaffen. Fritz Müller müsste nach der neuen Regelung ein Einkommen aus beweglichem Vermögen versteuern, soweit die Fitz Müller AG innert fünf Jahren seit dem Ver kauf nicht betriebsnotwendige Substanz ausschüttet, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Wir haben mittlerweile wieder Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der indirekten Teilliquidation, was nicht heissen soll, dass die Problematik der möglichen Besteuerung verschwunden ist.
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform im Kanton Basel-Landschaft wird die bisherige kantonale Praxis – welche mit der erwähnten Bundesregelung vergleichbar ist – ins Gesetz aufgenommen.

Autor

Dettwiler Martin 3254

M.a.r.t.i.n. .D.e.t.t.w.i.l.e.r

Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Steuerexperte
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte