Infopflicht bei Austritt eines Mitarbeitenden

WAS GILT ES BEZÜGLICH VERSICHERUNGSSCHUTZ ZU BEACHTEN?

aus TRETOR Newsletter Ausgabe November 1/2011

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitenden eine sogenannte Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht in der allgemeinen Umschreibung ist gesetzlich nicht geregelt und nimmt Bezug auf eine Vielzahl von Gesetzesartikeln, vorwiegend aus dem Obligationenrecht. Zusammenfassend beinhaltet sie das Wahren und Schützen der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers, dazu gehört auch die Informationspflicht.
Vor dem Austritt muss der Mitarbeitende vollumfänglich informiert werden, welche Möglichkeiten im Sozialversicherungsbereich bestehen, um allfällige Deckungslücken zu vermeiden oder zu verringern.

Zusammenfassend beinhaltet sie das Wahren und Schützen der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers, dazu gehört auch die Informationspflicht.

Nichtberufsunfallversicherung

Die Versicherungsdeckung bleibt bis 30 Tage nach Austritt bestehen.

  • Bei einem Stellenwechsel innerhalb dieser Frist besteht Versicherungsschutz ab Eintritt beim neuen Arbeitgeber.
  • Falls eine neue Anstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht steht, kann mit einer sogenannten Abredeversicherung der Versicherungsschutz (Taggeld und Heilungskosten) bis zu 180 Tage verlängert werden; danach muss das Unfallrisiko über die private Krankenkasse versichert werden (nur Heilungskosten möglich).
  • Bei allfälliger Erwerbslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeldern besteht eine obligatorische Versicherung über die Arbeitslosenkasse.

Krankentaggeldversicherung

Der Versicherungsschutz ist verlängerbar. Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums kann unter erleichterten Bedingungen eine Einzeltaggeldversicherung auf Kosten des Austretenden abgeschlossen werden.

Berufliche Vorsorge/ Pensionskasse

Der Versicherungsschutz gegen Tod und Invalidität bleibt bis 30 Tage nach Austritt bestehen. Das Sparkapital wird in der Regel an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Falls keine neue Anstellung in Aussicht steht, wird das Guthaben auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto (Sperrkonto) einbezahlt.

Arbeitslosenversicherung

Es gehört zu den Auflagen, dass bereits während der Kündigungsfrist nach einer neuen Stelle gesucht werden muss; um Arbeitslosengelder ohne Sanktionen beziehen zu können, ist dieser Nachweis zu erbringen. Wichtig ist die sofortige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, denn eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich.

Autor

RZ Carole Schaller 2794

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Prokuristin
dipl. Betriebsökonomin FH
HR-Fachfrau mit eidg. Fachausweis