Aktueller Stand Kurzarbeit und EO infolge Covid-19

Aufgrund der aktuellen Entwicklung und den neusten Corona-Massnahmen des Bundes ist die Lage für viele Unternehmungen nach wie vor sehr schwierig. Wir bringen Sie deshalb auf den aktuellsten Stand, was die Regelungen zur Kurzarbeit und zum Corona-Erwerbsersatz betreffen.

Kurzarbeit

Bis voraussichtlich Ende Dezember 2020 gelten das vereinfachte Vorgehen für die Voranmeldung und das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Die maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit liegt aktuell bei drei Monaten. Wichtig: Die Voranmeldefrist von 10 Tagen ist wieder aktiv. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Voranmeldung frühzeitig einzureichen.

Folgende Personen sind nicht anspruchsberechtigt für die KAE:

  • Lernende
  • Personen in einem gekündeten Arbeitsverhältnis
  • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen (ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit)
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Inhaber, Geschäftsführer) sowie deren Ehegatten
  • Personen, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist

Seit dem 1. September 2020 gilt eine Karenzzeit von einem Tag. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber pro Monat die Lohnkosten für einen Tag im Umfang der KAE selbst zu tragen hat. Bestehende Überzeiten müssen bis voraussichtlich Ende Dezember 2020 nicht berücksichtigt werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht mit dem Lohn auszuzahlen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch weiterhin auf den 100%-Lohn zu entrichten.

Die aktuellen Formulare für die Voranmeldung und die Abrechnung von KAE finden Sie unter folgendem Link. Anstelle der Excel-Dokumente können auch die neuen eServices verwendet werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unseren Newsletter vom 7. Oktober 2020.

Erwerbsersatz für Corona

Die Anmeldung für den Erwerbsersatz aufgrund einer der unten genannten Fälle muss bei der Ausgleichskasse erfolgen, wo Sie bzw. Ihre Mitarbeitenden AHV-versichert sind. Folgende Personengruppen sind anspruchsberechtigt:

  • Betriebsschliessung: Entschädigung für Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb auf Anordnung der Behörden schliessen mussten
  • Massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit: Entschädigung für Selbständigerwerbende, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mind. 55% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt
  • Veranstaltungsverbot: Entschädigung für Selbständigerwerbende, die eine Leistung erbracht hätten für eine Veranstaltung, die aufgrund eines Veranstaltungsverbots oder weil sie vom Kanton nicht bewilligt worden ist, nicht stattgefunden hat
  • Ausfall der Fremdbetreuung für Kinder: Entschädigung für Eltern (Selbständigerwerbende oder Angestellte beziehungsweise deren Arbeitgebende), die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Betreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war. Voraus­setzung ist eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebs­schliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Person (z.B. Grosseltern) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der Eltern oder des Kindes.
  • Quarantäne: Entschädigung für Selbständigerwerbende oder Angestellte beziehungsweise deren Arbeitgebende, die ihre Erwerbs­tätigkeit unterbrechen mussten, weil sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten.*

Am 4.11.2020 hat der Bundesrat eine neue Verordnung zum Corona-Erwerbsersatz verabschiedet, welche rückwirkend ab 17.9.2020 in Kraft tritt und voraussichtlich bis 30.6.2021 gilt: Neu sind auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) in den Fällen 1-3 anspruchsberechtigt.

*Die Erbringung dieser Nachweise dürfte in naher Zukunft immer schwieriger werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil die Kantonsärzte keine Quarantäneanordnungen mehr ausstellen können, so kann ausnahmsweise eine schriftliche Selbstdeklaration der anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Die anspruchsberechtigte Person hat jedoch zu begründen, weshalb der Nachweis nicht erbracht werden kann.

Unterscheidung Quarantäne und Isolation

  • Isolation: Gilt für Personen, die positiv auf das neue Coronavirus getestet wurden. Die Isolation ist von Ihnen als Arbeitgeber wie andere Krankschreibungen zu handhaben. Eine Anmeldung bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung muss innert 30 Tagen nach Diagnose erfolgen. Falls nichts Anderes vereinbart ist, muss während der Wartefrist 100% des Lohnes weiterbezahlt werden.
  • Quarantäne: Gilt für Personen, die mit einer am Coronavirus erkrankten Person in engem Kontakt gestanden sind und gemäss Anweisungen der zuständigen kantonalen Behörde zu Hause bleiben müssen. Wie oben beschrieben kann ein Gesuch für die Auszahlung von EO-Taggeldern eingereicht werden. In diesem Fall gilt ab dem 1. Tag eine Lohnfortzahlung von mindestens 80%.

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie bestmöglich.

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Autor

Gysin Nabila 2800 1

N.a.b.i.l.a. .D.e.t.t.w.i.l.e.r.-.G.y.s.i.n

Prokuristin
dipl. Treuhandexpertin
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin