Mauscheleien lohnen sich nicht
aus Standpunkt 03/2013
Unternehmer haben als Anteilsinhaber einer Gesellschaft ein Interesse daran, die Steuerbelastung der Unternehmung zu optimieren sowie auf privater Ebene die Einkommenssteuerbelastung so gering wie möglich zu halten. Die wirtschaftliche Doppelsteuerbelastung ist vielen ein Dorn im Auge. Umso grösser ist die Versuchung, diese Doppelbelastung mit vermeintlichem Geschick zu umgehen. Zahlt die Gesellschaft dem Unternehmer beispielsweise eine überhöhte Miete für Büroräumlichkeiten oder trägt sie die Kosten für das vom Unternehmer ausschliesslich für private Zwecke genutzte Motorrad, schmälert dies den Gewinn der Gesellschaft und damit deren Steuerbelastung.
Hohes Risiko wird verkannt
Die Gesellschaft und der Unternehmer verkennen dabei ein hohes Risiko: Dieses widerrechtliche Vorgehen wird früher oder später aufgedeckt und die sogenannte geldwerte Leistung hat steuerlich unliebsame Konsequenzen. Eine geldwerte Leistung liegt dann vor, wenn eine Unternehmung dem Anteilsinhaber (oder einer ihm nahestehenden Person) Leistungen ohne eine gleichwertige Gegenleistung erbringt. Dieses Missverhältnis muss für die handelnden Parteien erkennbar sein. Unter geldwerten Leistungen versteht man beispielsweise verbuchte Aufwendungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind, überhöhte Entgelte, der Verkauf eines Aktivums unter dem Marktwert oder ein unverzinsliches Aktionärsdarlehen. Aufgedeckt werden solche Rechtswidrigkeiten durch verschiedene Behörden, meist im Zuge einer Revision. Eidg. Steuerverwaltung, Ausgleichskasse oder Steuerverwaltung sind alle darauf sensibilisiert, die Aufwands- und Ertragspositionen in diesem Zusammenhang genau zu durchleuchten.
Unangenehme Fragen
Bei Unregelmässigkeiten sind unangenehme Fragen in den meisten Fällen vorprogrammiert. Wird eine geldwerte Leistung festgestellt, werden die Informationen den betroffenen Steuerbehörden weitergegeben. Konkret kann dies nachfolgende Aufrechnungen und allenfalls weitergehende Verfahren mit sich bringen:
- Mehrwertsteuer: Nachbelastung der Vorsteuer auf nicht geschäftsmässig begründeten Aufwendungen bzw. der Umsatzsteuer auf Verkäufen unter dem Marktwert.
- Gewinnsteuer auf Stufe Unternehmung: Der steuerbare Gewinn wird um den Betrag der geldwerten Leistung erhöht.
- Einkommenssteuer auf Stufe Unternehmer: Die genannten Tatbestände gelten als Beteiligungsertrag und somit als steuerbares Einkommen, der entsprechende Betrag wird aufgerechnet.
- Verrechnungssteuer: Auf dem Beteiligungsertrag wird nachträglich die Verrechnungssteuer von 35 Prozent abgerechnet, wobei zwingend eine Überwälzung an den Anteilsinhaber erfolgen muss.
Fallen die Aufrechnungen in bereits definitiv veranlagte Steuerperioden, wird ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet. Dabei ist mit einer saftigen Busse und Verzugszinsen zu rechnen. Hinzu kommt, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer in einem solchen Fall nicht mehr möglich ist.
Leistungen offenlegen
Mauscheleien lohnen sich nicht. Es ist äusserst ratsam, Leistungen der Unternehmung an deren Anteilsinhaber offenzulegen und Bezüge entweder in Form von Lohn oder im Rahmen einer Gewinnausschüttung abzuwickeln. Verbuchte Aufwendungen müssen geschäftsmässig begründet sein und Leistungen an Anteilsinhaber dem Drittvergleich standhalten. Dazu ist noch anzumerken, dass einmal erkannte geldwerte Leistungen weder mit Storno- noch Nachtragsbuchungen rückgängig gemacht werden können.
Autor
G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l
dipl. Bankfachexperte
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