Mehrwertsteuer

EFFEKTIVE ABRECHNUNG ODER SALDOSTEUERSATZ?

aus TRETOR Newsletter Ausgabe November 2/2014

Der Entscheid für die optimale Abrechnungsmethode

Erzielt eine Unternehmung einen Umsatz im Inland aus steuerbaren Leistungen von mindestens CHF 100’000, so ist sie verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung anzumelden.
Die Anmeldung bei der ESTV muss unaufgefordert erfolgen, sobald eine Unternehmung die Bedingungen zur Mehrwertsteuerpflicht erfüllt. In Bezug auf die Anmeldung sind folgende Fragen für die Unternehmung von Bedeutung:

  • Wird die Abrechnung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten erfolgen?
  • Wird nach der effektiven Methode oder nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet?
Standardmässig wird die effektive Abrechnungsmethode nach vereinbarten Entgelten angewandt.

Standardmässig wird die effektive Abrechnungsmethode nach vereinbarten Entgelten angewandt. Die Saldosteuersatzmethode sowie die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten sind bewilligungspflichtig. Die entsprechenden Antragsformulare können bereits bei der Anmeldung ausgefüllt werden. Der Entscheid hängt von den unternehmerischen Gegebenheiten ab, wobei die Vor- und Nachteile im Vorfeld gut abgeklärt sein sollen.
Auch im Laufe der unternehmerischen Tätigkeit werden allenfalls Überlegungen notwendig, ob ein Systemwechsel bei der Abrechnungsmethode oder Abrechnungsart angebracht wäre.
Ein Grossteil der kleinen- und mittleren Unternehmungen hat die Möglichkeit, die Saldosteuersatzmethode anzuwenden. Es müssen einzig vorgegebene Obergrenzen bezüglich Umsatz und Steuerlast eingehalten werden. Dieser Artikel erläutert

Ein Grossteil der kleinen- und mittleren Unternehmungen hat die Möglichkeit, die Saldosteuersatzmethode anzuwenden.

die Eigenschaft dieser Methode. Zudem soll aufgezeigt werden, wann allenfalls die Anwendung eines Saldosteuersatzes als sinnvoll erscheint.

Die Abrechnung nach Vereinnahmten entgelten

Auf Antrag der Unternehmung hin kann die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten erfolgen: Hier wird die MWST erst dann fällig, wenn die Zahlung der offenen Debitorenrechnung erfolgt ist. Gleichzeitig dürfen aber die Vorsteuern auf Kreditorenrechnungen auch erst bei deren Zahlung geltend gemacht werden. Diese Abrechnungsart ist sinnvoll, wenn eine sogenannte OffenPosten-Buchhaltung ohne Nebenbücher geführt wird.
Ohne Zutun der steuerpflichtigen Unternehmung muss diese den Umsatz zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den Kunden mit der Mehrwertsteuer abrechnen. Diese Abrechnungsart ist dann angebracht, wenn eine Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung im Nebenbuch systematisch geführt wird.

Was ist die Saldosteuersatzmethode?

Die geschuldete Steuer wird mittels Multiplikation des Umsatzes inkl. MWST mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz berechnet. Die Vorsteuern müssen nicht ermittelt werden, was zu Vereinfachungen bei der laufenden Buchführung sowie bei der Abrechnungserstellung führt. Die Saldosteuersatzmethode verursacht somit weniger administrativen Aufwand.
Je nach Situation der Unternehmung kann die geschuldete Steuer höher oder tiefer ausfallen als bei der effektiven, konventionellen Abrechnung.

Die Saldosteuersatzmethode verursacht somit weniger administrativen Aufwand.

In den ausgestellten Rechnungen an Kunden muss jedoch weiterhin die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Steuersatz, in der Regel 8 % oder 2.5 %, ausgewiesen werden.

Unter welchen Bedingungen kann der Saldosteuersatz angewendet werden?

Unternehmungen, welche jährlich nicht mehr als CHF 5’020’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und im gleichen Zeitraum nicht mehr als CHF 109’000 Steuern – berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz – bezahlen müssen, haben die Möglichkeit, mit der Saldosteuersatzmethode abzurechnen.
Die Anwendung der Saldosteuersatzmethode kann zu Beginn der Steuerpflicht im Zuge der Anmeldung beantragt werden. Die ESTV wird nachfolgend den anzuwendenden Saldosteuersatz festlegen und die entsprechende Bewilligung ausstellen.
Sieht eine Unternehmung im Laufe der Geschäftstätigkeit den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode vor, so muss zuvor für mindestens drei Jahre nach der effektiven Methode abgerechnet worden sein. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist ein Wechsel der Abrechnungsmethode jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode ist frühestens nach einem Jahr und immer zu Beginn einer Steuerperiode möglich.

Wie wird der Saldosteuersatz bestimmt und wo findet man den geltenden Steuersatz?


Die Saldosteuersätze werden von der ESTV aufgrund von Branchendurchschnitten ermittelt. Diese können in der MWST-Info 12 (Anhang 18 und 19), nach Saldosteuersätzen bzw. nach Branchen und Tätigkeiten gegliedert, nachgeschlagen werden. Pro steuerpflichtige Unternehmung sind maximal zwei Steuersätze anwendbar.


Wie erfolgt die Abrechnung?


Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist einerseits einfacher in der Handhabung und muss andererseits nur zweimal jährlich eingereicht werden.
Das Total aller steuerbaren Umsätze inkl. MWST wird auf einem speziell für die Saldosteuersatzmethode vorgesehenen Formular deklariert. Die Multiplikation mit dem entsprechenden Satz ergibt die geschuldete Steuer. Die Vorsteuern müssen weder ermittelt noch deklariert werden – buchhalterisch sind diese somit nicht nachzuweisen. Zudem fällt das Risiko einer Aufrechnung wegen nicht korrekt belegbaren Vorsteuern im Rahmen einer MWST-Revision weg. Nachfolgend ein Berechnungsbeispiel mit Branchenvergleich:


Wann ist die Anwendung des Saldosteuersatzes sinnvoll oder in Erwägung zu ziehen?


Für die Entscheidungsfindung ist es von grosser Wichtigkeit, die voraussehbaren, künftigen Geschäftstätigkeiten, insbesondere die Aufwendungen für Material und Betriebsmittel sowie die geplanten Investitionen zu analysieren. Die finanzielle Gegenüberstellung der beiden Abrechnungsmethoden für die Gegenwart und Zukunft dient als gute Entscheidungsgrundlage.
Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode kann beispielsweise für eine Unternehmung im Dienstleistungssektor mit hohem Personalkostenanteil und geringen Material- und Fremdleistungen zu einem finanziellen Vorteil führen.
Eine Produktionsunternehmung mit einem bedeutenden Anteil an Materialaufwendungen sowie laufenden Unterhaltskosten für Maschinen und Apparate profitiert von einem sehr tiefen Saldosteuersatz. Hier gilt es, die optimale Abrechnungsart zu prüfen – allenfalls ist ein Wechsel zur Saldosteuersatzmethode vorteilhaft.
Wird in einer Unternehmung ein beträchtlicher Anteil von Material, Waren oder Betriebsmitteln importiert, liegt bei der Saldosteuersatzmethode der Nachteil darin, dass die Einfuhrsteuer abgegolten ist und nicht zurückgefordert werden kann. Im Gegenzug hat ein Exporteur die Möglichkeit, sich mit der effektiven Steueranrechnung einen Vorteil zu verschaffen.
Stehen, unabhängig von der Branche oder Tätigkeit, grosse Investitionen bevor, fällt der Entscheid in jedem Fall auf die effektive Methode, um von der Rückforderung der Vorsteuern profitieren zu können. Es ist jedoch immer die Möglichkeit im Auge zu behalten, nach Ablauf der Dreijahresfrist einen Wechsel zur Saldosteuersatzmethode vorzunehmen. Umgekehrt ist ein Wechsel jährlich möglich, sofern neue Gegebenheiten dies erfordern.