Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2011

DIE MEHRWERTSTEUERSÄTZE WERDEN ERHÖHT – WAS IST ZU TUN?

aus TRETOR Newsletter Ausgabe Dezember 2/2010

Die Volksabstimmung vom 27. September 2009 über die Zusatzfinanzierung der IV wurde von Volk und Stände angenommen; es erfolgt eine Anhebung der MWST-Sätze per 1. Januar 2011, befristet auf 7 Jahre.
Ab 1. Januar 2011 gelten somit folgende Mehrwertsteuersätze:

Normalsatz: 8.0%
Reduzierter Satz: 2.5%
Sondersatz für Beherbergungsleistungen: 3.8%

Die Erhöhung der Steuersätze hat auch entsprechende Anpassungen in Bezug auf die Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode zur Folge:

  • Die Saldo- bzw. Pauschalsteuersätze werden leicht erhöht (um max. 0.3 Prozentpunkte).
  • Die Umsatzlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode beträgt neu CHF 5’020’000 (aktuell CHF 5’000’000), die Steuerlimite neu CHF 109’000 (aktuell CHF 100’000).
  • Per 1. Januar 2011 kann von den Wahlmöglichkeiten des Gesetzes bezüglich der Abrechnungsmethoden erneut Gebrauch gemacht werden, das heisst: Ungeachtet einer noch allfällig geltenden Wartefrist kann auf den 1. Januar 2011 die Abrechnungsmethode neu gewählt werden.

Übergangsbestimmungen für die Zeit vor und nach der Erhöhung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung gibt in der MWST-Info 19 und der MWST-Praxis-Info 03 klare Anweisungen, wie während der Übergangsphase der Steuersatzerhöhung bei der Rechnungsstellung und Umsatzdeklaration vorzugehen ist. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Punkte auf.

Vorgehen bei der Rechnungsstellung

Grundsatz: Massgebend für die Bestimmung des Mehrwertsteuersatzes ist der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung; das Datum der Rechnungsstellung oder das Datum der Zahlung sind anders als bei früheren Steuersatzerhöhungen nicht relevant.Wird eine Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der Umsatz anteilmässig mit den alten bzw. den neuen Steuersätzen zu deklarieren; dabei gilt:

  • Leistungen, die zu alten und zu neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden;
  • Datum und Zeitraum der Leistungen müssen aus der Rechnung klar ersichtlich sein;
  • werden das Jahresende übergreifende Leistungen nicht klar auseinander gehalten, so ist die Gesamtleistung zum neuen Satz
    steuerbar.

Die untenstehende Grafik veranschaulicht die erläuterten Grundsätze.

Besondere Sachverhalte zum Jahreswechsel


Vorauszahlungen: Die Leistungen sind nach deren Erbringung (2010 bzw. 2011) aufzuteilen. Vorauszahlungen für Leistungen im 2011 sind bereits mit den neuen Steuersätzen in Rechnung zu stellen.


Akontozahlungen: Sofern ein Situationsetat oder ein Teilzahlungsgesuch vorhanden ist, können erhaltene Akontozahlungen für Leistungen im 2010 noch zu den alten Steuersätzen versteuert werden.


Periodische Leistungen: Das Entgelt muss pro rata temporis aufgeteilt und mit dem entsprechend gültigen MWST-Satz in der Rechnung aufgeführt werden. Hierzu ist die Sonderregelung bei periodischen Leistungen bzw. Leistungen in Zukunft gemäss MWST-Praxis-Info 03 zu beachten; unter gewissen Vorraussetzungen wird eine Deklaration des gesamten Umsatzes nach den alten Steuersätzen ermöglicht.


Entgeltsminderungen, Jahresbonifikationen, Retouren etc.: Massgebend ist immer der Zeitraum bzw. Zeitpunkt der damit verbundenen Leistungserbringung.Wird im 2011 beispielsweise ein Rabatt für eine im 2010 erbrachte Leistung gewährt, so ist der Umsatz zum alten Steuersatz zu korrigieren.


Vorsteuerabzug: Es ist die effektiv in Rechnung gestellte Steuer in Abzug zu bringen.


MWST-Deklarationsformular ab dem 3. Quartal 2010


Die erläuterten Grundsätze verlangen gegebenenfalls bereits heute die Aufteilung von Umsätzen in Leistungen, die mit den alten oder den neuen Steuersätzen zu versteuern sind. Das Deklarationsformular wurde diesbezüglich ab dem 3. Quartal 2010 angepasst. Unter Punkt II stehen nun zwei weitere Spalten zur Deklaration von Leistungen bzw. deren Steuer ab 1. Januar 2011 zur Verfügung.


Handlungsbedarf im Rechnungswesen und in der Verkaufsabteilung


Um eine reibungslose Übergangsphase zu ermöglichen, sind bei der Rechnungsstellung bereits Abgrenzungen bezüglich des gültigen Mehrwertsteuersatzes notwendig. Das Buchhaltungsprogramm muss entsprechend eingerichtet und die neuen Steuersätze separat hinterlegt werden. Kreditorenrechnungen müssen allenfalls aufgeteilt werden, da unterschiedliche Vorsteuerabzüge geltend zu machen sind. Es ist empfehlenswert, frühzeitig Teilzahlungsgesuche oder zumindest Situationsetats für angefangene Arbeiten – die über den Jahreswechsel hinaus andauern – zu erstellen.

Autor

Buergin Martin Hobby

M.a.r.t.i.n. .B.ü.r.g.i.n

Vizedirektor
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte