Wichtige Neuerungen zu den Familienzulagen

Der Kanton Basel-Stadt erhöht die Beiträge für die Familienzulagen auf den 1. Januar 2020

um CHF 75.00 pro Monat.

Die Höhe der Familienzulagen ist kantonal geregelt. Die Mindestansätze liegen bei CHF 200.00 für Kinderzulagen und bei CHF 250.00 für Ausbildungszulagen.

Ab dem 1. Januar 2020 haben Sie im Kanton Basel-Stadt folgenden Anspruch:

Kinderzulagen CHF 275.00 pro Monat (bisher CHF 200.00)

Ausbildungszulagen CHF 325.00 pro Monat (bisher CHF 250.00)

Erhalten Sie die Familienzulagen vom Kanton Basel-Stadt, können Sie sich ab Januar 2020 über die Erhöhung freuen.

Sind Sie in einem anderen Kanton als Basel-Stadt erwerbstätig und erhalten vom anderen Kanton tiefere Familienzulagen? In diesem Fall kann der andere Elternteil, falls er oder sie im Kanton Basel-Stadt arbeitet, die interkantonale Differenzzulagen beantragen.

Beispiel:

Eine Familie lebt im Kanton Baselland. Die Kindsmutter arbeitet im Kanton Baselland und ist somit anspruchsberechtigt. Die Kinderzulagen betragen monatlich CHF 200.00. Der Kindsvater arbeitet im Kanton Basel-Stadt und hat somit Anspruch auf die interkantonale Differenzzulage von CHF 75.00 pro Monat.

Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall können die Eltern nicht wählen, wer von beiden die Familienzulagen bezieht. Die Reihenfolge des Anspruchs ist gesetzlich festgelegt. Kann die anspruchsberechtige Person nicht anhand des ersten Kriteriums bestimmt werden, kommt das zweite Kriterium zur Anwendung, dann das dritte usw. wie folgt:


1. Erwerbstätigkeitsprinzip 

Die erwerbstätige Person hat gegenüber der nichterwerbstätigen Person Vorrang.

2. Prinzip der elterlichen Sorge

Sind beide Anspruchsberechtigten erwerbstätig, hat die Person mit der elterlichen Sorge Vorrang.

3. Obhutsprinzip

Wird die elterliche Sorge geteilt, oder hat keiner der Anspruchsberechtigen die elterliche Sorge, so hat diejenige Person den Vorrang, bei der das Kind überwiegend lebt.

4. Wohnsitzprinzip

Leben beide Eltern und das Kind im selben Haushalt, hat diejenige Person den Vorrang, die ihre Erwerbstätigkeit im Wohnsitzkanton des Kindes ausübt.

5. Einkommensprinzip

Üben beide Eltern ihre Erwerbstätigkeit im bzw. beide ihre Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons des Kindes aus, hat diejenige Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Vorrang. Erzielt kein Elternteil ein Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, hat diejenige Person mit dem höheren Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Vorrang.

Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Abwicklung der Familienzulagen.

Autor

Buergin Martin Hobby

M.a.r.t.i.n. .B.ü.r.g.i.n

Vizedirektor
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte