Rückwirkende Anpassung der Grundsätze der Kapitalbesteuerung Basel-Stadt
Gegenstand der Kapitalsteuer bei juristischen Personen (beispielsweise Aktiengesellschaften) ist das Eigenkapital. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich jeweils nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
Im Kanton Basel-Stadt erfolgte die Besteuerung des Kapitals bisher auf dem Kapital nach der Gewinnverwendung, also beispielsweise nach Ausrichtung einer Dividende. Die umliegenden Kantone Aargau, Basel-Landschaft sowie auch Solothurn verfahren bei der Kapitalbesteuerung gleich.
Der Kanton Basel-Stadt hat sein Merkblatt zur Kapitalbesteuerung überarbeitet und die Fassung vom 10. November 2020 per 31. März 2022 ersetzt. Dabei fällt insbesondere auf, dass neu nur noch diejenigen Dividenden vom steuerbaren Kapital abgezogen werden können, welche von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beschlossen und fällig werden. Diese neue Praxis gilt rückwirkend ab der Steuerperiode 2020.
Von Gesetzes wegen ist nicht vorgesehen, dass vom steuerbaren Kapital die jeweiligen Gewinnverwendungen zum Abzug gebracht werden können. Ein Blick über die Kantonsgrenzen hinaus zeigt jedoch, dass dies seit Jahren gängige Praxis ist bzw. im Falle des Kantons Basel-Stadt war.
Diese rückwirkende Praxisanpassung der Steuerverwaltung Basel-Stadt ist unter anderem ausfolgenden Gründen stossend:
- Unternehmungen, deren Steuererklärungen 2020 und gegebenenfalls 2021 vor dem 31. März 2022 veranlagt wurden, sind gegenüber den restlichen Unternehmen bessergestellt. Dies dürfte der Gleichstellung der Steuerpflichtigen zuwiderlaufen.
- Unternehmungen, die nicht die Möglichkeit haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Jahresabschluss eine Generalversammlung durchzuführen, werden gegenüber Anderen schlechter gestellt. Es ist nicht Sache des Fiskus, dies mit einer zusätzlichen Steuerbelastung zu bestrafen, auch wenn es sich um einen gesetzlichen Verstoss gegen geltendes Recht handelt. Dafür sind andere Instanzen zuständig.
- Die rückwirkende Anpassung der Praxis, auch wenn diese schon etwas zurückliegt, nahm den Gesellschaften für die Steuerperioden 2020 und gegebenenfalls 2021 die Möglichkeit der Planung.
- Die umliegenden Kantone kennen eine entsprechende Praxis nicht, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb der Kanton Basel-Stadt eine solche Praxisverschärfung vorsieht.
- Die Kapitalsteuer Einnahmen dürften für den Kanton Basel-Stadt vermutlich im Vergleich zu den Gewinnsteuer Einnahmen von untergeordneter Bedeutung sein. Darüber hinaus wird mit den kürzlich vom Volk angenommenen Mindestbesteuerung-Richtlinien der OECD ohnehin, gerade am Standort Basel-Stadt, mit erheblichen Mehreinnahmen zu rechnen sein. Diese Entwicklung war vorauszusehen und ist nicht neu. Umso unverständlicher ist eine solche Praxisverschärfung oder das Festhalten an dieser versteckten und strafähnlich anmutenden Steuererhöhung.
Es ist zu wünschen, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt in Bezug auf diese Praxis nochmals in sich geht und diese versteckte Steuererhöhung für Unternehmungen – auch im Vergleich mit den umliegenden Kantonen sowie der anstehenden Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung –überdenkt bzw. aufhebt.
An dieser Stelle können wir betroffenen Unternehmen nur empfehlen, im Einzelfall zu prüfen, ob im Veranlagungsfall gegen die rückwirkende Praxisänderung vorgegangen werden kann.
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Quellen:
- https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuersystem-schweiz/dossier-steuerinformationen.html – d-besteuerung-juristischen-personen-gesamter-text.pdf
- https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuerwissen/juristische-personen/merkblaetter-tariftabellen.html – Kapitalsteuer, ab Steuerperiode 2020 (31.03.2022) (PDF, 313 KB)
Autoren
D.a.v.i.d. .K.l.e.i.n
BSc in Betriebsökonomie
zugelassener Revisionsexperte
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M.i.c.h.a.e.l. .R.ü.e.g.g.e.r
dipl. Wirtschaftsprüfer
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte
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