Sozialverischerungen

Arbeitslosenversicherung (ALV):
Das Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

Das im 2011 eingeführte Solidaritätsprozent auf Jahreslohnsummen über CHF 148’200 (ALV 2) kann dank der wieder entspannten finanziellen Situation der ALV aufgehoben werden.

AHV/IV: Die Minimalrente steigt um CHF 30

Die Renten werden der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst; die Minimalrente der AHV/IV beträgt somit neu CHF 1’225. Entsprechend erhöhen sich auch die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge, beispielsweise steigt der Koordinationsabzug auf CHF 25’725.

EO: Erhöhung der maximalen Entschädigung pro Tag/
Einführung des Adoptionsurlaubes

Auch die Erwerbsersatzordnung erhöht ihre Entschädigungen, insbesondere diese vom Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub (neu max. CHF 220 pro Tag). Zudem wird ab 1. Januar 2023 der Adoptionsurlaub in Kraft treten. Dieser berechtigt Erwerbstätige, welche ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, einen zweiwöchigen Urlaub in Anspruch zu nehmen – eine Aufteilung des Urlaubs unter den Adoptiveltern ist möglich. Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden und es gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie bei der Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung.

In der Beilage erhalten Sie ein praktisches Arbeitsmittel für das kommende Jahr mit den wichtigsten gesetzlich definierten Beitragssätzen und betraglichen Unter- und Obergrenzen der Sozialversicherungen auf einen Blick.

Autor

RZ Carole Schaller 2794

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Prokuristin
dipl. Betriebsökonomin FH
HR-Fachfrau mit eidg. Fachausweis