Sozialversicherungen

VEREINFACHTES ABRECHNUNGSVERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE LOHNSUMMEN.

aus TRETOR Newsletter Ausgabe November 2/2014

Steueroptimierungspotenzial für Aktionäre und Verwaltungsräte von Holdinggesellschaften!

Im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit wurde im Jahr 2008 das vereinfachte Abrechnungsverfahren für die Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Vorgesehen ist diese Abrechnungsart vor allem für private Haushalte, welche Hausdienstpersonal beschäftigen und nur geringe Lohnsummen abzurechnen haben; der administrative Aufwand ist kleiner und die jährliche Ausstellung eines Lohnausweises erübrigt sich. Dieses Abrechnungsverfahren ist aber nicht

Hauptsächlich Verwaltungsräte von Gesellschaften ohne operative Tätigkeit können von möglichem Steueroptimierungs- potenzial profitieren.

nur für die genannte Arbeitsgattung interessant. Die Anwendung ist auf freiwilliger Basis und das Gesetz kennt in Bezug auf das Anwendungsgebiet keine Einschränkungen. Hauptsächlich Verwaltungsräte von Gesellschaften ohne operative Tätigkeit können von möglichem Steueroptimierungspotenzial profitieren.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren verringert einerseits den administrativen Aufwand und ist in vielen Fällen mit steuerlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer verbunden. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nur einmal jährlich zu bezahlen und es erfolgen keine monatlichen oder vierteljährlichen Akontozahlungen. Das Einkommen des Arbeitnehmers wird bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig mit einem Einheitssteuersatz von 5% versteuert. Die Steuer wird in Form einer Quellensteuer vom Lohn abgezogen. Der Arbeitnehmer erhält direkt von der Ausgleichskasse eine Bestätigung über die entrichtete Quellensteuer.

  • Dieser Lohn wird somit nicht zusammen mit dem übrigen Einkommen versteuert und fällt infolgedessen nicht unter die Progression. Der Arbeitnehmer profitiert vielfach von einem vorteilhafteren Steuersatz gegenüber der ordentlichen Besteuerung.
  • Der Arbeitgeber muss keinen Lohnausweis ausstellen. Die Quellensteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Ausgleichskasse einmal jährlich in Rechnung gestellt.

Um von diesem vereinfachten Abrechnungsverfahren Gebrauch machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer beträgt maximal CHF 21’150

2. Die gesamte Lohnsumme der Unternehmung beträgt maximal CHF 56’400

3. Die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet

Für Grenzgänger aus Frankreich und dem Fürstentum Liechtenstein kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen nicht oder nur beschränkt zur Anwendung.
Die obligatorische Unfallversicherungspflicht ist weiterhin Sache des Arbeitgebers; er muss eine entsprechende Versicherung gemäss UVG abschliessen. Werden jedoch lediglich Verwaltungsratshonorare entrichtet, kann die Unfallversicherungsdeckung über eine operative Gesellschaft gewährleistet werden.
Die Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren muss bei der zuständigen Ausgleichskasse erfolgen, das Anmeldeformular ist im AHV-Merkblatt 2.07 enthalten oder bei der Ausgleichskasse verfügbar. Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses muss die Anmeldung innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse gemacht werden. Ein Wechsel muss jeweils per 31. Dezember erfolgen und die Anmeldung muss spätestens bis am 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden. Wir beraten Sie gerne bei konkreten Fragestellungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung, um für Sie die steueroptimale Lösung zu finden.

Neues bezüglich Sozialversicherungen

AHV- und IV-Renten

Die AHV- und IV-Renten werden auf den 1. Januar 2015 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Auch der Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen sowie die Entschädigungen für Hilflose werden erhöht.

Berufliche Vorsorge

Die Grenzbeträge in der Beruflichen Vorsorge erfahren entsprechend der Anpassung der maximalen AHV-Rente eine Erhöhung. Auch der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ist im Jahr 2015 höher angesetzt.

Zahlen 2015

In der Beilage erhalten Sie ein praktisches Arbeitsmittel für das kommende Jahr mit den wichtigsten gesetzlich definierten Abzugssätzen und betragsmässigen Unter- und Obergrenzen der Sozialversicherungen auf einen Blick.

Autor

RZ Carole Schaller 2794

C.a.r.o.l.e. .S.c.h.a.l.l.e.r.-.T.s.c.h.o.p.p

Prokuristin
dipl. Betriebsökonomin FH
HR-Fachfrau mit eidg. Fachausweis