Steuerliche Auswirkungen des neuen Rechnungslegungsrechts
aus TRETOR Newsletter Ausgabe Dezember 2/2013
Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren sind sämtliche Unternehmungen verpflichtet, die Buchführung unter Einhaltung der neuen Richtlinien zu erstellen. Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft dabei grundsätzlich nicht mehr an die Rechtsform, sondern neu an die Grösse einer Unternehmung an. Alle juristischen Personen wie auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von über CHF 500’000 sind dem neuen Rechnungslegungsgesetz unterstellt.
Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft dabei grundsätzlich nicht mehr an die Rechtsform, sondern neu an die Grösse einer Unternehmung an.
Steuerneutralität soll bewahrt werden
Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, das bisherige Recht unter Einhaltung der Steuerneutralität zu modernisieren und zu präzisieren. Unter dem Aspekt der Steuerneutralität wurden dahingehend keine formellen Anpassungen der geltenden Steuernormen vorgenommen. Die steuerrechtliche Gewinnermittlung erfolgt somit weiterhin nach dem sogenannten «Massgeblichkeitsprinzip».
Eine Analyse des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz bestätigt, dass das Ziel der Steuerneutralität auch unter diesem Gesichtspunkt erreicht werden konnte; nur wenige Änderungen tangieren die Veranlagungspraxis, dazu meist nur mit geringen Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Veranlagungspraxis
Welche Auswirkungen hat aber die Gesetzesanpassung zukünftig auf die Veranlagungspraxis der Steuerbehörden? Eine Analyse des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz bestätigt, dass das Ziel der Steuerneutralität auch unter diesem Gesichtspunkt erreicht werden konnte; nur wenige Änderungen tangieren die Veranlagungspraxis, dazu meist nur mit geringen Auswirkungen. Nennenswert sind aus steuerlicher Sicht nachfolgende Änderungen:
- Nach dem neuen Grundsatz der Einzelbewertung von Beteiligungen und Liegenschaften werden mit dem handelsrechtlichen Abschluss den Steuerbehörden weitergehende Informationen offengelegt. Es ist somit mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen und es empfiehlt sich, geänderte Bewertungs- und Abschreibungsmethoden in Bezug auf die Steuerfolgen genau zu analysieren.
- Neu dürfen gewisse Aktiven zum Marktpreis (zum Beispiel Börsenkurs) bilanziert werden. Wird im handelsrechtlichen Abschluss von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und werden entsprechende Aufwertungen vorgenommen, hat dies direkte Steuerfolgen. Eine in diesem Zusammenhang zulässige Schwankungsreserve kann die steuerlichen Konsequenzen wieder relativieren aber nicht komplett wettmachen. Vor einem allfälligen Methodenwechsel sind die steuerlichen Auswirkungen entsprechend unter die Lupe zu nehmen.
Fazit: Keine massgeblichen Steuerfolgen
Die Neuregelung bringt somit keine wesentlichen Steuerfolgen mit sich. Auch zukünftig wird die Erstellung der handels- und steuerrechtlichen Jahresrechnung adäquat erfolgen. Allfällige steuerliche Auswirkungen müssen jedoch frühzeitig erkannt werden und eine damit verbundene sorgfältige Planung der steueroptimalen Abschlussgestaltung ist von grosser Wichtigkeit; wir beraten Sie gerne!
Autor
A.d.r.i.a.n. .S.c.h.a.l.l.e.r
MSc in Business and Economics
zugelassener Revisionsexperte
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