Steuern – Wissenswert
aus TRETOR Newsletter Ausgabe Juni 1/2015
Mit Inkrafttreten der Revision des Zivilgesetzbuches ab 1. Januar 2014 gelten neue Regelungen in Bezug auf das Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten oder geschiedenen Ehegatten. Dieser Sachverhalt wirft vermehrt Fragen bezüglich der steuerlichen Behandlung von Kinderabzügen, allfälligen Alimentenzahlungen bzw. der Anwendung des Steuertarifs auf. Nachfolgende Ausführungen zur Ehe- und Familienbesteuerung sollen einen groben Überblick verschaffen und die wichtigsten Grundsätze aufzeigen.
Neue Regelungen zum Sorgerecht
Bisher wurde die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung in erster Linie entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Bei unverheirateten Eltern stand die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zu. Neu ist die gegenteilige Ausgangslage massgebend. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass den Eltern das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Auch bei nicht verheirateten Eltern steht das Sorgerecht automatisch beiden Eltern zu – sofern die Anerkennung des Kindes durch den Vater gegeben ist. In steuerlicher Hinsicht hat die neue Ausgangslage vermehrte Abklärungen zur Folge; bei der Staatssteuer gibt es bei gemeinsamem Sorgerecht keinen je hälftigen Kinderabzug. Beim Bund kommt ein halber Abzug in Ausnahmefällen zur Anwendung.
Die Ehe- und Familienbesteuerung
Trennung oder Scheidung
Die Ehegatten werden für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. Ausschlaggebend ist wie bei der Heirat immer der Stand am Ende des Steuerjahres (31.12.) oder der Steuerpflicht.
Anspruchsvoraussetzungen für Familienbesteuerung
Bei gemeinsamem Sorgerecht von getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen steht die Familienbesteuerung (Kinderabzug und Vollsplitting) demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet.
Das ist immer die Alimente empfangende Person.
Das ist immer die Alimente empfangende Person. Wer das alleinige Sorgerecht für die Kinder erhält, kann gleichermassen den Kinderabzug sowie das Vollsplitting beanspruchen.
Unterhaltsbeiträge (Alimente) bis zum 18. Lebensjahr
Beiträge für den Unterhalt an den Ehegatten und/oder für die minderjährigen Kinder können von der leistenden Person vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, sind aber vom begünstigten Ehegatten als Einkommen zu versteuern. Nach dem 18. Geburtstag können zwar keine Alimente mehr berücksichtigt werden, jedoch kann dann der sogenannte Unterstützungsabzug geltend gemacht werden, wenn das Kind wegen seiner beruflichen Ausbildung noch unterstützt werden muss. Der Unterstützungsabzug ist jedoch betraglich limitiert, beim Kanton Basel-Landschaft auf CHF 2’000 und beim Bund auch CHF 6’500. Ab dem 18. Geburtstag fliessen die Alimente dem Kind zu und gelten als steuerfrei, soweit es sich nur um Zahlungen für den notwendigen Lebensunterhalt und die berufliche Erstausbildung handelt.
Kapitalabfindung anstatt Alimente
Wird anstelle von monatlichen Alimenten eine Kapitalabfindung vereinbart, so ist diese einmalige Zahlung in keiner Weise vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Entsprechend ist die Abfindung beim begünstigten Ehegatten nicht steuerbar.
Abzug für Kinder und Fremdbetreuung
Für Kinder wird im Kanton Basel-Landschaft ein Abzug von CHF 750 pro Kind vom berechneten Steuerbetrag gewährt. Hingegen wird bei der direkten Bundessteuer ein fixer Abzug vom steuerbaren Einkommen vorgenommen. Bei Volljährigkeit kann der Abzug weiterhin beansprucht werden, solange die Kinder noch in der beruflichen Ausbildung sind. Für die Fremdbetreuung wird dann der Abzug gutgeheissen, wenn Kinder im Alter unter 15 Jahren wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität der Eltern entgeltlich fremdbetreut werden müssen (Tagesheim, Kinderkrippe). Der Kanton Basel-Landschaft hat einen maximalen Abzug von CHF 5’500 pro Kind für die Fremdbetreuung festgelegt. Bei der direkten Bundessteuer wird ein Abzug bis maximal CHF 10’100 pro Kind gewährt.
Gemeinsame Veranlagung bei ungetrennter Ehe mit Vollsplitting
Ehegatten in ungetrennter Ehe werden gemeinsam veranlagt. Unabhängig vom vereinbarten Güterstand werden alle Einkünfte, Abzüge und Vermögen zusammengerechnet. Als Ausgleich wird bei der Staatssteuer das «Vollsplitting» gewährt – für die Festlegung des Steuersatzes wird nur die Hälfte des steuerbaren Einkommens berücksichtigt. Bei der Bundessteuer kommt ein günstigerer Tarif zur Anwendung.
Autor
M.a.r.t.i.n. .B.ü.r.g.i.n
zugelassener Revisionsexperte
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