Unternehmenssteuerreform II beim Bund
aus TRETOR Newsletter Ausgabe November 1/2007
Das Schweizer Stimmvolk wird voraussichtlich im Februar 2008 über die Annahme der Unternehmenssteuerreform II entscheiden. Bei einem Volksmehr werden sich – voraussichtlich per 1. Januar 2009 – folgende, für KMU wesentliche Änderungen ergeben:
A: Massnahme zu Gunsten der Aktiengesellschaften und GmbH
Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung
Bei der Besteuerung von Gewinnen und Dividenden gehört die Schweiz gegenwärtig noch zu den Hochsteuerländern. Im internationalen Vergleich mit 30 OECDStaaten liegt die Schweiz im Jahr 2006 auf Rang 28! Die meisten Länder kennen bereits eine Milderung oder Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.
In Anlehnung an die kantonalen Änderungen führt der Bund eine Teilbesteuerungsquote von 60 % ein, sofern die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt. Sofern die Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen gehalten werden, reduziert sich die Teilbesteuerungsquote auf 50 %.
Tipp
Erhebliche Dividendenausschüttung sollten nicht vor 2009 vorgenommen werden.
B: Massnahmen zu Gunsten der Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Entlastung der Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Geben Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Betrieb auf, so veräussern sie die Aktiven entweder an Dritte oder überführen sie in ihr Privatvermögen. In beiden Fällen werden stille Reserven aufgelöst, die – aufgrund der Steuerprogression – zu einer immensen Steuerbelastung führen können. Nachfolgeregelungen werden aufgrund dieser steuerlichen Gegebenheiten verzögert und behindert.
Neu werden die Liquidationsgewinne (Liquidationserlös abzüglich Eigenkapital) erstens getrennt vom übrigen Einkommen besteuert und zweitens wird für die Satzbestimmung lediglich ein Fünftel dieses restlichen Liquidationsgewinnes massgebend sein.
Tipp
Die Aufgabe bzw. Übergabe des Geschäfts muss sorgfältig geplant werden. Es gilt zu beachten, dass Einkaufsleistungen in die Vorsorge vor der Steuerberechnung vom Liquidationsgewinn abgezogen werden können.
Besteuerung der Liquidationsgewinne bei Weiterführung einer Personenunternehmung durch einen Teil der Erben
Bei Ableben des Unternehmers geht das Unternehmen mit Aktiven und Passiven auf die Erben über. Dies stellt bezüglich der stillen Reserven kein Realisationstatbestand dar. Wenn hingegen im Rahmen der Erbteilung die Unternehmung nur von einzelnen Erben übernommen wird, erblickt die Steuerbehörde aufgrund der heute gültigen Praxis bei den abtretenden Erben eine steuerpflichtige Liquidation. Die Erbteilung wird dadurch erschwert. Neu kann auf Gesuch hin die steuerliche Realisierung aufgeschoben werden, sofern die steuerlichen Einkommenswerte übernommen werden.
Bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen wird auf Verlangen ein Besteuerungsaufschub auf dem Wertzuwachsgewinn (Verkehrswert abzüglich Anschaffungskosten) gewährt. Die Besteuerung von fiktiven Gewinnen wird dadurch beseitigt. Besteuert wird die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Einkommenssteuerwert.
Tipp
Bei einer Erbteilung sind steuerliche Auswirkungen im Auge zu behalten: Wenn eine Erbengemeinschaft die Unternehmung innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod des Erblassers veräussert oder liquidiert, profitieren die Erben von der Verminderung der Steuer auf dem Liquidationsgewinn (vgl. Ausführungen zur Entlastung der Liquidationsgewinne: separate Besteuerung, wobei für die Satzbestimmung lediglich ein Fünftel des Liquidationsgewinnes angerechnet wird). Diese Verminderung wird auch einem Erben zugestanden, der innerhalb der genannten 5-Jahres-Frist seinen Erbteil am Unternehmen seinen Miterben definitiv abtritt. Wenn hingegen die Erben bei Erbteilung den erwähnten Steueraufschub beantragen, so wird die spätere Realisierung der stillen Reserven voll, ohne Verminderung, besteuert.
Erleichterung von Ersatzbeschaffungen
Beim Verkauf von Anlagevermögen unterliegt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkommenssteuerwert grundsätzlich der Besteuerung. Im Rahmen einer Ersatzbeschaffung können die realisierten stillen Reserven übertragen und somit eine Besteuerung aufgeschoben werden. Die Bedingungen für die Ersatzbeschaffungen waren für Personenunternehmen strenger als für Kapitalgesellschaften. Mit der Unternehmenssteuerreform II sollen die Regelungen an diejenigen für Kapitalgesellschaften angepasst werden. Mit anderen Worten: Werden Güter des betriebsnotwendigen Anlagevermögens durch andere Güter des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die ersatzweise angeschafften Güter übertragen werden. Die Ersatzgegenstände müssen nicht mehr die gleiche wirtschaftliche Funktion haben.
Autor

M.a.r.t.i.n. .D.e.t.t.w.i.l.e.r
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte
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