Unternehmenssteuerreform III

STÄRKUNG DES INTERNATIONALEN WIRTSCHAFTSSTANDORTES SCHWEIZ.

aus TRETOR Newsletter Ausgabe Juli 1/2014

Die Schweiz ist dank der international wettbewerbsfähigen Unternehmenssteuerlandschaft für multinational tätige Unternehmen ein bevorzugter Standort. Dennoch steht die Schweiz seit einigen Jahren unter Druck, denn bestimmte Elemente des Unternehmenssteuerrechts geben Anlass zu Kritik aus dem Ausland. Konkret geht es um die kantonal geltenden, sogenannten «Steuerregimes» (Holdinggesellschaft, Verwaltungsgesellschaft, gemischte Gesellschaft), welchen

Konkret geht es um die kantonal geltenden, sogenannten «Steuerregimes» (Holdinggesellschaft, Verwaltungsgesellschaft, gemischte Gesellschaft), welchen von den Kritikern eine steuerliche Ungleichbehandlung von In- und Ausländischen Erträgen unterstellt wird.

von den Kritikern eine steuerliche Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Erträgen unterstellt wird.
Im Jahr 2010 hat die EU-Kommission den Dialog mit der Schweiz aufgenommen; die Schweiz soll den EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung übernehmen. Ausländische Unternehmen, welche in die Kategorie der Steuerregimes fallen, haben für die Schweiz eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Da es sich dabei vor allem um Unternehmensaktivitäten handelt, welche charakterisiert sind durch ihren hohen Grad an Mobilität, ist der steuerlichen Standortattraktivität besonders Rechnung zu tragen. Um keine Abwanderung von internationalen Unternehmen sowie ein Ausbleiben neuer Ansiedlungen zu riskieren, muss die Schweiz Rechts- und Planungssicherheit für diese Unternehmen gewährleisten. Somit war es das Ziel einer Projektorganisation des Bundes, Vorschläge

Somit war es das Ziel einer Projektorganisation des Bundes, Vorschläge für ein Steuer- system auszuarbeiten, welches den geforderten internationalen Standards entspricht.

für ein Steuersystem auszuarbeiten, welches den geforderten internationalen Standards entspricht.
Der Lösungsvorschlag der Projektorganisation, dessen Schlussbericht im Dezember 2013 vorgelegt wurde, beabsichtigt die Abschaffung der nicht gebilligten Steuerregimes. Es wurden Ersatzmassnahmen ausgearbeitet, um die internationale Wett­bewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz zu erhalten und zu stärken. Diese Massnahmen umfassen folgende Punkte:

  • Einführung einer so genannten «Lizenzbox» zur Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten sowie der damit verbundenen Wertschöpfung. Einkünfte aus der Verwertung von Immaterialgütern sollen vom übrigen Ertrag gesondert und privilegiert besteuert werden.
  • Einführung eines steuerlichen Abzugs für eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals zur Gewährleistung der Finanzierungsneutralität.
  • Weitere steuerpolitische Massnahmen, insbesondere die Reduktion der kantonalen Gewinnsteuer, die Anpassung der Kapitalsteuer, die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital oder Verbesserungen beim Beteiligungsabzug.

Eine Konsultation mit Kantonen und Dachverbänden der Wirtschaft hat ergeben, dass die Stossrichtung der Reform mehrheitlich unterstützt wird. Für diesen Herbst

Eine Konsultation mit Kantonen und Dachverbänden der Wirtschaft hat ergeben, dass die Stossrichtung der Reform mehrheitlich unterstützt wird.

ist eine Vernehmlassungsvorlage geplant. Das Inkrafttreten neuer Regelungen ist frühestens ab 2018 zu erwarten. Gemäss dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD kann die USTR III – je nach Ausgestaltung – den Bundeshaushalt deutlich stärker belasten, als Steuerreformen der jüngeren Vergangenheit. Die finanziellen Auswirkungen können nicht ohne Massnahmen aufgefangen werden, welche an Einnahmen zur Gegenfinanzierung geknüpft sind. Vorgesehen sind steuerpolitische Anpassungen mit Bezug auf die

Die finanziellen Auswirkungen können nicht ohne Mass- nahmen aufgefangen werden, welche an Einnahmen zur Gegenfinanzierung geknüpft sind.

USTR III. Insbesondere wird die Einführung einer Gewinnsteuer für Beteiligungen, welche im Privatvermögen gehalten werden, beabsichtigt (sog. Beteiligungsgewinnsteuer). Damit würden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Wertschriften steuerbar und Kapitalverluste abzugsfähig. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die weiteren Entwicklungen der USTR III informieren!

Autor

Hammel Gilbert 2692 1

G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l

Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Treuhandexperte
dipl. Bankfachexperte