Update zur Abrechnung der Kurzarbeit
Ab heute können Unternehmungen mit einem bereits bewilligten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung die Abrechnung für den März einreichen. Dazu ist das offizielle Formular „COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung“ zu verwenden. Sie finden dieses Formular unter folgendem Link: Formular Abrechnung.
Die folgenden Angaben sind zusammengefasst pro Unternehmung für die entsprechende Abrechnungsperiode auf dem Formular einzutragen:
- Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende
Sämtliche Arbeitnehmende ausser: in gekündetem Arbeitsverhältnis, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind, deren Ausfallstunden nicht bestimmbar sind, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben. - Anzahl von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende
Sämtliche Arbeitnehmende, in der Abrechnungsperiode effektiv Ausfallstunden hatten - Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden
Die summierten Sollarbeitszeiten der anspruchsberechtigten Personen gemäss Punkt 1 - Summe der Ausfallstunden aller betroffenen Arbeitnehmenden
Die summierten Ausfallstunden der betroffenen Personen gemäss Punkt 2 - AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden
Die summierte Lohnsumme der anspruchsberechtigten Personen gemäss Punkt 1;
Korrekturen sind bei Mitarbeitenden mit einem Lohn von über Fr. 12’350, sowie bei Personen mit massgeblichen Entscheidungsbefugnissen (Pauschale Fr. 4’150) vorzunehmen.
Leider gibt es bis jetzt keine offizielle Vorlage für die Berechnung der notwendigen Daten pro Mitarbeitender. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Abrechnungsformulars.
Im Grundsatz ist die Berechnung wie in folgendem Beispiel vorzunehmen:
Beispiel
Abrechnungsperiode: 18.3.2020 – 31.3.2020
Anzahl Arbeitstage im März: 22
Arbeitstage in der Abrechnungsperiode: 10
Normalarbeitszeit pro Woche: 42 Stunden, d.h. 8.4 Stunden pro Tag
Sollstunden in der Abrechnungsperiode: 10 x 8.4 Stunden = 84 Stunden
Mitarbeiter Hans Muster hat ein Pensum von 80% und einen Jahreslohn von Fr. 78’000 (inkl. 13. Monatslohn). Sein anrechenbarer Lohn für die Abrechnungsperiode beträgt also:
(Fr. 78’000 / 12 Monate) / 22 Tage * 10 Tage = Fr. 2’954.55
Aufgrund seines 80% Pensums hat Hans Muster in der Abrechnungsperiode 67.2 Sollstunden (84 Stunden x 80%) zu leisten. Effektiv konnte er jedoch nur 22 Stunden arbeiten. Es bleiben also 45.2 Stunden, für die er von Kurzarbeit betroffen ist (sogenannte Ausfallstunden).
Wichtig: Die Voranmeldefrist von drei Tagen wurde vom Bundesrat aufgehoben. Falls Sie die Verfügung zur Kurzarbeit bereits vor dieser Massnahme erhalten haben, können Sie den Anspruch bei der Abrechnung dennoch bereits ab Voranmeldedatum (Datum Gesuchseingang) erheben.
Das Abrechnungsformular ist bei der Arbeitslosenkasse, die auf der Verfügung vermerkt wurde, einzureichen.
Die Korrekturen infolge der Kurzarbeit im März können mit dem Lohnlauf April vorgenommen werden. Die Ausfallstunden sind analog des obigen Beispiels zu berechnen und den Mitarbeitenden zu 80% zu vergüten. Die Kürzung beträgt also 20% auf dem anrechenbaren Lohn für die Ausfallstunden. Die effektiv geleisteten Stunden werden weiterhin zum normalen Lohn ausbezahlt. Es gilt zu beachten, dass die Sozialversicherungsabzüge trotz Lohnkürzungen auf dem 100%-Lohn zu belasten sind. Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen separaten Lohncode für die Korrekturen einzurichten. Dem Arbeitgebenden steht es frei, den Mitarbeitenden trotz Kurzarbeit weiterhin 100% des Lohnes auszubezahlen.
Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zum Vorgehen und zu den Berechnungen zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Autoren
N.a.b.i.l.a. .D.e.t.t.w.i.l.e.r.-.G.y.s.i.n
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin
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J.o.s.i.a. .R.ö.h.m
BSc in Betriebsökonomie
zugelassener Revisionsexperte
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