Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
aus TRETOR Newsletter Ausgabe Juni 1/2010
Mit dem Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige sollen hinterzogene Einkommen und Vermögen ab 1. Januar 2010 einfacher der Legalität zugeführt werden. Eine wichtige Neuerung ist das auf drei Jahre verkürzte Nachsteuerverfahren in Erbfällen.
Ist nach dem Tod eines Steuerpflichtigen unversteuertes Einkommen bzw. Vermögen zum Vorschein gekommen, wurde nach bisherigem Recht für die zehn zurückliegenden Jahre eine Nachsteuer samt Verzugszinsen erhoben.
Eine wichtige Neuerung ist das auf drei Jahre verkürzte Nachsteuerverfahren in Erbfällen.
Seit dem 1. Januar 2010 kommt nun in Erbfällen eine vereinfachte Nachbesteuerung zur Anwendung; für die aufgedeckten Einkommens- bzw. Vermögenswerte haben die Erben lediglich für bis zu drei Jahren vor dem Tod des Erblassers eine Nachsteuer zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Gemäss Art. 153a DBG müssen für eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt
- die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos
- die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
Straflose Selbstanzeige
Die neuen Bestimmungen zur straflosen Selbstanzeige (Art. 175 DBG) sehen vor, dass ein Steuerzahler (natürliche oder juristische Person), der zum ersten Mal eine Hinterziehung selbst bei den Steuerbehörden anzeigt, mit keiner Bestrafung davon kommt; einerseits wird keine Busse erhoben, andererseits wird es keine Strafverfolgung geben. Die Einforderung der Nachsteuer zuzüglich Verzugszinsen erfolgt weiterhin für die bis zu zehn zurückliegenden Jahre.
Die Gesetzesänderung gilt für die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuer der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz), nicht aber für andere Steuern und Abgaben (z.B. AHV-/IV-Abgaben, Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer).
Autor

M.a.r.t.i.n. .D.e.t.t.w.i.l.e.r
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte
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