Vermögenssteuerwert auf Beteilgungen
aus Standpunkt 05/2013
Kantone und Gemeinden erheben eine Vermögenssteuer. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des Vermögens des Steuerpflichtigen. Wird ein KMU in Form einer Aktiengesellschaft oder GmbH geführt, so hat der Unternehmer seine Beteiligungsrechte im Vermögensverzeichnis aufzuführen und zwar zum Verkehrswert.
Der Verkehrswert von Beteiligungen, die nicht an der Börse gehandelt werden und deshalb über keinen Kurswert verfügen, wird durch die kantonale Steuerverwaltung festgelegt. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat dazu Richtlinien erlassen (Kreisschreiben Nr. 28), welche von sämtlichen Kantonen anzuwenden sind.
Belastung kann stossend sein
Die von der Steuerkonferenz auferlegte Bewertungsmethode kann zu unerwartet hohen Vermögenssteuerwerten von Beteiligungsrechten führen. Dies wiederum führt beim Unternehmer als Hauptaktionär zu einer stossenden Steuerbelastung. Sie ist deshalb stossend, weil der Steuerbetrag so hoch ausfallen kann, dass er den gesamten Beteiligungsertrag wieder zunichtemacht.
Das Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerkonferenz verlangt eine Bewertung analog der sogenannten Praktikermethode. Gemäss dieser Methode errechnet sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts. Die Steuerverwaltung bewertet somit das Unternehmen anhand der zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Jahresrechnung.
Maximal 60 Prozent der Dividende
Gemäss Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft kann ein Unternehmer mit wesentlichen Beteiligungsrechten im Fall einer unverhältnismässig hohen Steuerbelastung bei der kantonalen Taxationskommission einen Antrag auf Reduktion des Steuerwerts einreichen. Der Antrag wird nach gegenwärtiger Praxis in der Regel dann gutgeheissen, wenn die gesamte Steuerbelastung (Einkommens- und Vermögenssteuer) auf der Beteiligung den Wert von 60 Prozent der ausgeschütteten Dividende übersteigt.
Der Steuerwert der Beteiligung muss in diesem Fall so weit herabgesetzt werden, dass nicht mehr als 60 Prozent des Dividendenbetrags wieder dem Fiskus abgeliefert werden müssen. Wird keine Dividende ausgeschüttet, wird als Berechnungsgrundlage ein Ertrag auf der Beteiligung von 1 Prozent angenommen.
Ratsam bei Nichtausschüttung
Bei Unternehmern, die Hauptaktionär eines KMU sind, kann es bei gutem Geschäftsgang vorkommen, dass der Vermögenssteuerwert der Beteiligungsrechte zu einer unerwartet hohen Steuerbelastung führt. Dies ist insbesondere dann stossend, wenn die Gewinne aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen thesauriert und deshalb nicht oder nur geringfügig an den Aktionär ausgeschüttet werden. In diesem Fall ist es dringend ratsam, den Antrag auf Reduktion des Steuerwerts zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag bei der Taxationskommission zu stellen.
Der Vermögenssteuerwert der Beteiligung kann auf diese Weise deutlich reduziert werden, was insbesondere aufgrund des hohen Vermögenssteuersatzes im Kanton Basel-Landschaft zu deutlichen Einsparungen bei der Vermögenssteuer führen kann.
Dividenden nicht jährlich zahlen
Sollen gleichwohl grössere Dividendenzahlungen vorgenommen werden, empfiehlt es sich, diese nicht alljährlich auszurichten, sondern zu bündeln. Damit profitiert der Unternehmer in den Jahren, in welchen keine nennenswerte Dividende ausgeschüttet wird, vom tieferen Vermögenssteuerwert der Beteiligung. Strebt er als Aktionär gleichwohl regelmässige Zahlungen an, können die Bezüge in den Jahren ohne Dividendenzahlungen als Darlehen erfolgen. Diese werden dann bei späteren Ausschüttungen wieder ausgeglichen.
Autor
G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l
dipl. Bankfachexperte
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