Verrechnungssteuer im Meldeverfahren – Verschärfung der bisherigen Praxis

FRISTEN BEI VERRECHNUNGSSTEUER MÜSSEN ZWINGEND EINGEHALTEN WERDEN.

aus Standpunkt 05/2012

Ein Bundesgerichtsentscheid vom Januar 2011 hat Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Wird der Antrag auf Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer gestellt, so müssen zukünftig zwingend die auferlegten Fristen eingehalten werden. Dividendenzahlungen auf Aktien, Stammanteilen, Genossenschaftsanteilen sowie Partizipations- und Genusscheinen unterliegen gemäss Gesetz der Verrechnungssteuer.

Unaufgefordert anmelden

Steuerpflichtig ist dabei der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Anmeldung hat unaufgefordert zu erfolgen (Selbstveranlagungssteuer). Der Gesellschaft wird eine Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende eingeräumt, während der sie das
entsprechende Abrechnungsformular (Formular 103) einreichen und die Verrechnungssteuer von 35 Prozent der Eidgenössischen Steuerverwaltung abliefern kann.
Der Gesellschafter selbst erhält somit nur 65 Prozent der Gewinnausschüttung, die abgezogene Verrechnungssteuer kann er unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wieder zurückfordern.
Ist innerhalb der Schweiz eine Gesellschaft zu mindestens 20 Prozent direkt an einer anderen Gesellschaft beteiligt, so besteht ein innerschweizerisches Konzernverhältnis. In diesem Fall kann die Verrechnungssteuer auf Dividenden durch Meldung entrichtet werden. Dieses sogenannte Meldeverfahren wird dann bewilligt, wenn das Formular 103 zusammen mit dem Formular 106 innert 30 Tagen nach Fälligkeit eingereicht wird.

ESTV ändert ihre Praxis

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom Januar 2011 deutlich gemacht, dass die fristgerechte Einreichung der Formulare für das Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer für dessen Gutheissung entscheidend ist. Demzufolge wird die ESTV zukünftig die Einhaltung der Meldefristen konsequent prüfen. Bei verspätetem Einreichen der Formulare werden die Verrechnungssteuer mit Verzugszins und allenfalls eine Busse nachträglich eingefordert. Dies führt dazu, dass die Verrechnungssteuer tatsächlich durch eine Überweisung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu entrichten ist, was zu unliebsamen und wohl auch ungeplanten Liquiditätsabflüssen führt. Somit handelt es sich bei der 30-tägigen Frist in jedem Fall um eine Wirkungsfrist. Soll im Zuge einer Gewinnausschüttung die Verrechnungssteuer im Meldeverfahren entrichtet werden, so müssen die genannten Formulare unbedingt rechtzeitig eingereicht werden. Zudem wird empfohlen, die Fälligkeit der Dividende im Protokoll der Generalversammlung festzuhalten.

Autor

Hammel Gilbert 2692 1

G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l

Mitglied des Verwaltungsrates, Partner
dipl. Treuhandexperte
dipl. Bankfachexperte