Aktionäre aufgepasst! – Was man über Aktionärsdarlehen wissen sollte.
Fall 1: Aktivdarlehen (Schulden des Aktionärs bei der Gesellschaft)
Ein Aktivdarlehen erscheint in der Bilanz der Gesellschaft unter den Forderungen. Die Darlehensgewährung fällt in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsrats. Transaktionen mit den Aktionären können in verschiedener Hinsicht Risiken bergen. Deren sollte sich der Verwaltungsrat bei der Gewährung bewusst sein. Die Risiken können auf der Aktivseite aus handelsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht betrachtet werden.
Wichtig ist: Die Bezeichnung des Guthabens in der Bilanz der Gesellschaft ist unwesentlich. Es kann sich dabei nebst dem Darlehen auch um eine Kontokorrent-Forderung oder ein Kundenguthaben handeln. Zudem muss der Aktionär nicht unbedingt selbst der Darlehensempfänger sein. Auch dem Aktionär nahestehende Personen wie z.B. der Ehepartner fallen unter die nachfolgend erläuterten Regelungen.
Betrachtung aus handelsrechtlicher Sicht: Verbot der Einlagenrückgewähr
Ein Aktionär hat gemäss Art. 680 Abs. 2 OR nicht das Recht sein einbezahltes Kapital direkt oder indirekt von der Gesellschaft zurückzufordern. Das Aktionärsdarlehen kann unter bestimmten Umständen zu einem Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führen. Dazu gehört eine Ausrichtung des Darlehens, welche nicht zu Markt- oder Drittbedingungen erfolgt. Das Darlehen muss also dem sogenannten „Drittvergleich“ standhalten. Das bedeutet, die Gesellschaft würde auch einem unabhängigen Dritten unter denselben Bedingungen und zu vergleichbaren Konditionen ein Darlehen gewähren. Ob tatsächlich ein Verstoss vorliegt, hängt jedoch zudem von der Zusammensetzung des Eigenkapitals ab. In Bezug auf den erwähnten Art. 680 Abs. 2 OR darf die Gewährung nicht zu einer „faktischen Ausschüttung“ von Aktienkapital führen.
Betrachtung aus steuerrechtlicher Sicht
Für die Verzinsung von Aktiv-Aktionärsdarlehen gibt es vorgeschriebene Mindestzinssätze. Diese werden jährlich durch die Eidg. Steuerverwaltung in einem Rundschreiben bekannt gegeben. Wird ein nicht marktkonformer Zins angewendet, gibt es keine Rückzahlungsvereinbarungen oder ausreichende Sicherheiten kann die Steuerverwaltung ein Darlehen als fiktiv klassifizieren. Das bedeutet, es wird von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen. Dies kann beim Aktionär zu einer Aufrechnung bei der Einkommenssteuer führen.
Fall 2: Passivdarlehen (Guthaben des Aktionärs bei der Gesellschaft)
Ein Passivdarlehen erscheint in der Bilanz der Gesellschaft unter den Verbindlichkeiten. Eine Verzinsung muss nicht zwingend erfolgen. Falls eine Zinszahlung ausgerichtet werden soll, müssen die massgebenden Höchstzinssätze der Eidg. Steuerverwaltung berücksichtigt werden.
Verdecktes Eigenkapital
Der Begriff „verdecktes Eigenkapital“ bezeichnet Fremdkapital von Aktionären oder diesen nahestehenden Personen, das wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist wie Eigenkapital. Das verdeckte Eigenkapital darf aus steuerrechtlicher Sicht nicht verzinst werden.
Für die Ermittlung von verdecktem Eigenkapital hat die Eidg. Steuerverwaltung ein Kreisschreiben publiziert. Es ist grundsätzlich vom Verkehrswert der Aktiven auszugehen. Dabei wird bei den einzelnen Aktiven der Prozentsatz des maximal zulässigen Fremdkapitals definiert. Untenstehend aufgeführt ist eine entsprechende Auswahl:
Aktivum | Max. zulässiges Fremdkapital |
Flüssige Mittel | 100 % |
Forderungen aus Lieferung und Leistung | 85 % |
Vorräte | 85 % |
Beteiligungen | 70 % |
Betriebseinrichtungen | 50 % |
.
Falls die Verkehrswerte die Buchwerte der Aktiven nicht übersteigen, werden Letztere für die Ermittlung der Anteile verwendet.
Folgendes Beispiel soll der Veranschaulichung dienen:
Aktiven TCHF | Passiven TCHF | ||
Flüssige Mittel | 150 | Fremdkapital Dritte | 170 |
Forderungen | 220 | Aktionärsdarlehen | 460 |
Betriebseinrichtungen | 360 | Eigenkapital | 100 |
Bilanzsumme | 730 | Bilanzsumme | 730 |
.
Den flüssigen Mittel darf Fremdkapital von TCHF 150 gegenüberstehen (100 %). Der maximal zulässige Anteil für die Forderungen beträgt TCHF 187 (85 % von TCHF 220) und für die Betriebseinrichtungen TCHF 180 (50 % von TCHF 360). Das zulässige Fremdkapital liegt also insgesamt bei TCHF 517 und entsprechend das steuerliche Minimum an Eigenkapital bei TCHF 213 (TCHF 730 minus TCHF 517).
Das verdeckte Eigenkapital beziffert sich in diesem Fall auf TCHF 113 (TCHF 213 minus Eigenkapital gem. Bilanz TCHF 100). Dies bedeutet, dass vom Aktionärsdarlehen über TCHF 460 nur ein Teilbetrag über TCHF 347 verzinst werden darf.
Betrachtung aus steuerrechtlicher Sicht
Übersteigen die bezahlten Zinsen insgesamt das maximal zulässige Eigenkapital multipliziert mit dem Zinssatz gem. Steuerverwaltung, gilt dies aus steuerlicher Sicht als verdeckte Gewinnausschüttung. Bei der Unternehmung stellen diese zu viel bezahlten Zinsen also keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und werden bei der Gewinnsteuer aufgerechnet. Zudem unterliegt der Gesamtbetrag des verdeckten Eigenkapitals der Kapitalsteuer und muss deshalb in der Steuererklärung entsprechend deklariert werden.
Rückzahlung von passiven Aktionärsdarlehen
Bei einem negativen Geschäftsgang und/oder schlechten Zukunftsaussichten ziehen Aktionäre häufig die Rückführung des passiven Aktionärsdarlehens in Erwägung. Dabei können jedoch erhebliche Risiken auftreten. Einerseits sind die Rückzahlungen anfechtbar, wenn der Aktionär über die Überschuldung informiert war oder er gegenüber anderen Gläubiger bevorzugt wurde. Andererseits kann dies auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (Art. 287, 288 SchKG bzw. Ar. 167 StGB).
Fazit
Aktionärsdarlehen haben im Rahmen der Finanzierung innerhalb einer Unternehmung einen hohen Stellenwert und sind in den Bilanzen häufig anzutreffen. Um Risiken einzudämmen sollten die Darlehen jedoch im Einzelfall sowohl auf der Aktiv- wie auf der Passivseite im Detail beurteilt und die gesetzlichen Regelungen berücksichtig werden.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Aktionärsdarlehen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Nützliche Links:
Rundschreiben „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2019 für Vorschüsse und Darlehen in Schweizer Franken“
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/…/zinssaetze/2019.pdf…/2-167-DV-2019-d.pdf
Kreisschreiben „Verdecktes Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften“
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/…/kreisschreiben/…/w97-006d.pdf
Autor
N.a.b.i.l.a. .D.e.t.t.w.i.l.e.r.-.G.y.s.i.n
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin
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