Ausweitung Erwerbsersatz-Anspruch
Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, den Erwerbsersatz-Anspruch für Selbständigerwerbende aufgrund der Folgen des Corona-Virus auszuweiten.
Neu haben auch Selbständigerwerbende, die nicht direkt von den Betriebsschliessungen durch den Bundesrat betroffen sind, Anspruch auf Erwerbsersatz. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Unternehmung ist indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen
- Erwerbseinbusse aufgrund Corona-Virus
- Erwerbseinkommen höher als Fr. 10’000 und tiefer als Fr. 90’000
Die Entschädigung ist auf Fr. 196 pro Tag begrenzt. Der Anspruch kann rückwirkend auf den ersten Tag des Erwerbseinbruchs geltend gemacht werden (frühestens ab 17.3.2020) und endet nach zwei Monaten bzw. spätestens mit der Aufhebung der Corona-Massnahmen. Als Berechnungsbasis für die Taggelder dient das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (provisorisch oder definitiv).
Das Antragsformular kann ab sofort auf der Homepage der zuständigen Ausgleichskasse ausgefüllt werden. Die Ausgleichskassen behalten sich vor, bei Bedarf zusätzliche Unterlagen einzuverlangen oder die Anträge nachträglich nochmals zu prüfen. Unrechtmässig bezogene Leistungen können zurückgefordert werden.
Wir unterstützen Sie gerne beim Anmeldeprozess.
Autor
N.a.b.i.l.a. .D.e.t.t.w.i.l.e.r.-.G.y.s.i.n
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin
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