Das neue Rechnungslegungsrecht

DAS NEUE RECHNUNGSLEGUNGSGESETZ IST NEU RECHTSFORMNEUTRAL. DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN AUF EINEN BLICK.

aus TRETOR Newsletter Ausgabe Mai 1/2012

Am 23.Dezember 2011 wurde das neue Rechnungslegungsgesetz vom Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz ersetzt den bisherigen 32.Titel des Obligationenrechts und soll als leicht verständliches Rechnungslegungskonzept eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Gesellschaft ermöglichen sowie mehr Transparenz für Minderheiten schaffen. Die Referendumsfrist ist am 13.April 2012 abgelaufen und es wird davon ausgegangen, dass das neue Rechnungslegungsgesetz per 1.Januar 2013 (mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren) in Kraft tritt.
Von der Gesetzesänderung sind nicht nur alle juristischen Personen betroffen, sondern auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, denn die Rechnungslegung ist rechtsformneutral ausgestaltet. Als Geltungskriterium ist die Unternehmensgrösse massgebend, wobei eine Unterscheidung in Kleinstunternehmen, KMU und grössere Unternehmen erfolgt.

Wer ist Buchführungs- und rechnungslegungspflichtig?

Dem neuen Rechnungslegungsgesetz sind alle juristischen Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von über CHF 500’000 unterstellt. Kleinstunternehmen sind lediglich verpflichtet, eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage zu machen.

Von der Gesetzesänderung sind nicht nur alle juristischen Personen betroffen, sondern auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, denn die Rechnungslegung ist rechtsformneutral ausgestaltet.

Als grössere Unternehmen gelten all jene, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind; innerhalb diesem Geltungsbereich sind zusätzliche Vorschriften bezüglich der Berichterstattung vorgesehen.

Welches sind die wichtigsten Neuerungen?

Die allgemeinen Grundsätze zur Rechnungslegung werden beibehalten oder präzisiert, insbesondere die Aufbewahrungspflicht, das Vorsichtsprinzip sowie die Möglichkeit zur Bildung von stillen Reserven.
Andere Gesetzesvorschriften werden neu eingeführt, anders definiert oder fallen zukünftig weg. Nachfolgend sind einige wichtige Gesetzesänderungen aufgeführt (keine abschliessende Aufzählung):

  • Die Erstellung und Genehmigung des Geschäftsberichts muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
  • Neu können die Buchführung und die Rechnungslegung anstatt in Landeswährung auch in der für die Geschäftstätigkeit wesentlicher Währung erfolgen. Die Werte in Landeswährung müssen zusätzlich angegeben werden und der Umrechnungskurs ist im Anhang offenzulegen.
  • Die Definition von Aktiven und Passiven ist neu im Gesetz geregelt. Dabei stehen eine verlässliche Schätzung der Werte sowie die Wahrscheinlichkeit des Mittelflusses im Zentrum.
  • Weitere Details zu den Bilanzvorschriften sind insbesondere:
    • Gründungskosten dürfen nicht mehr aktiviert werden.
    • Aktiven mit einem beobachtbaren Marktpreis (z.B. Börsenkurs) dürfen zum Zeitwert bilanziert werden.
    • Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
  • Neu sind im Gesetz klare Mindestgliederungen der Bilanz wie auch der Erfolgsrechnung festgehalten.
  • Die Pflichtangaben im Anhang sind umfangreicher; wesentliche Neuerungen sind:
    • Erklärung, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 bzw. über 250 liegt
    • Details zu direkt gehaltenen oder wesentlichen, indirekt gehaltenen Beteiligungen
    • Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erfolgspositionen
    • Angaben zu Eventualverbindlichkeiten
    • Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
    • Brandversicherungswerte der Sachanlagen sind nicht mehr aufzuführen.
    • Angaben zur Risikobeurteilung müssen im Anhang nicht mehr gemacht werden.
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche die Schwellenwerte für grössere Unternehmen nicht erreichen, können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten; jedoch sind zusätzlich verlangte Angaben in der Bilanz bzw. Erfolgsrechnung direkt anzubringen.
  • Die Grössenkriterien zur Erstellung einer Konzernrechnung werden angehoben. Unternehmen sind befreit, wenn zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten werden:
    • Bilanzsumme CHF 20 Mio.
    • Umsatzerlös CHF 40 Mio.
    • 250 Vollzeitstellen

Was ist bei «grösseren Unternehmen» zusätzlich zu beachten?

Grössere Unternehmen haben neue Anforderungen an den Geschäftsbericht zu erfüllen. Die erweiterte Berichterstattung enthält folgende Elemente:

  • Zusätzliche Angaben im Anhang bezüglich Honorar der Revisionsstelle und Fälligkeiten der langfristigen, verzinslichen Verbindlichkeiten
  • Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung
  • Im Lagebericht sollen die Risikobeurteilung, der Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche Lage unter Berücksichtigung der absehbaren, zukünftigen Entwicklung dargestellt werden.

Was sind die nächsten, erforderlichen Schritte?

Wichtig sind die Analyse der letzten beiden Jahresrechnungen und die Einordnung des Unternehmens in eine der genannten Unternehmenstypen. Sofern die Kriterien für «grössere Unternehmen» erfüllt werden, muss zukünftig eine umfangreichere Berichterstattung erfolgen. Es empfiehlt sich, die Beschaffung der notwendigen Informationen bereits frühzeitig in die Wege zu leiten. Auch für KMU gilt es, die neu erforderlichen Angaben im Anhang bereits zu studieren und aufzubereiten. Zudem müssen

Angaben zur Risikobeurteilung müssen nicht mehr im Anhang, sondern neu im Lagebericht (für grössere Unternehmen) gemacht werden.

der Kontenplan allenfalls den neuen Gliederungsanforderungen angepasst sowie die Einhaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften geprüft werden.
Gerne stehen wir Ihnen für diese neue Herausforderung mit Rat und Tat zur Seite. Zögern Sie darum nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir zusammen frühzeitig die notwendigen Anpassungen umsetzen können.

Autor

Portrait Adrian Schaller Kopie 1

A.d.r.i.a.n. .S.c.h.a.l.l.e.r

Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrates, Geschäftsführender Partner
dipl. Wirtschaftsprüfer
MSc in Business and Economics
zugelassener Revisionsexperte