Der Vorsorgeauftrag
aus TRETOR Newsletter Ausgabe Dezember 1/2016
Der Unternehmer hat täglich eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen. Meist sind die Beschlüsse und Massnahmen dringlich und betreffen das operationelle Tagesgeschäft. Fleiss, Geschick und Durchsetzungskraft des Firmeninhabers bringen eine Unternehmung oft zur Blüte.
Doch was passiert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin plötzlich einen Schlaganfall erleidet oder durch einen Unfall handlungsunfähig wird? Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmer und Unternehmerinnen diesem Risiko zu wenig Beachtung schenken, bzw. nicht rechtzeitig entsprechende Massnahmen treffen. Denn es gilt: Wer nicht mehr urteilsfähig ist, ist im Rechtsverkehr handlungsunfähig. Sofern nicht schon vor dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit eine handlungsfähige Person zur Vertretung ermächtigt worden ist, setzt die zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ein.
Denn es gilt: Wer nicht mehr urteilsfähig ist, ist im Rechtsverkehr handlungsunfähig.
Das seit 2013 in Kraft stehende Erwachsenenschutzrecht schafft aber auch die Möglichkeit, das Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Mit einem sogenannten Vorsorgeauftrag kann im Falle einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit selbst festgelegt werden, wer für welche Bereiche die Vertretung übernimmt. Wer also nicht einfach auf einen durch das KESB eingesetzten Beistand vertrauen will, kann, solange die uneingeschränkte Urteilsfähigkeit gegeben ist, seine Vertretung selbst im Rahmen eines Vorsorgeauftrags festlegen.
Welche Bereiche werden sinnvollerweise in einem Vorsorgeauftrag geregelt?
Generell ist festzuhalten, dass für einen Vorsorgeauftrag zwar strenge Formvorschriften gelten, dass aber der Inhalt individuell ausgestaltet werden kann. Damit ein Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, muss dieser vom handlungsfähigen Auftraggeber entweder vollständig von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden oder aber öffentlich beurkundet werden. Beauftragt werden können natürliche aber auch juristische Personen.
Vermögensvorsorge
Im Unternehmen
Im Zusammenhang mit einer Unternehmung stellen sich Fragen auf verschiedenen Ebenen. Zum einen kann geregelt werden, wer beispielsweise den Auftraggeber an einer Generalversammlung vertritt. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, Weisungen bezüglich der Ausübung der Stimmrechte zu erteilen. Beispielsweise kann festgelegt werden, wer inskünftig den Auftraggeber im Verwaltungsrat vertreten soll. Zum anderen können aber auch Vorgaben unterbreitet werden, welche die Weiterführung des Unternehmens direkt betreffen.
Mit einem sogenannten Vorsorgeauftrag kann im Falle einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit selbst festgelegt werden, wer für welche Bereiche die Vertretung übernimmt.
Wer soll beispielsweise das Recht haben, die operative Leitung wahrzunehmen oder welche Kompetenzen sollen bezüglich des Abschlusses von Verträgen eingeräumt werden? Unter Umständen stellt sich die Frage, ob im Vorsorgeauftrag auch ein Verkauf des Unternehmens oder die Liquidation geregelt werden soll.
Private Vermögensvorsorge
Insbesondere bei Vorhandensein von Liegenschaften gilt es zu beachten, dass ein Ehegatte des Auftraggebers eine Liegenschaft ohne Vorsorgeauftrag nur mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde mit Hypotheken belasten, wertvermehrende Umbauten vornehmen oder Liegenschaften veräussern darf.
Wer soll beispielsweise das Recht haben, die operative Leitung wahrzunehmen oder welche Kompetenzen sollen bezüglich des Abschlusses von Verträgen eingeräumt werden?
Ist das Vermögen eines Auftraggebers in Wertschriften angelegt, so ist es ebenfalls empfehlenswert, die Vertretung zu klären, da ohne Vorsorgeauftrag einem Ehegatten die Veräusserung von Wertschriftenpositionen ohne Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bereits nicht mehr möglich sein kann.
Personensorge
Im Rahmen der Personensorge können Fragestellungen geklärt werden, welche direkt in persönlicher Verbindung mit dem Auftraggeber stehen. Also beispielsweise das Wohnen, das Öffnen der Post, die Vertretung bei medizinischen und pflegerischen Massnahmen. Oft sind die zu treffenden Entscheidungen von grosser persönlicher Tragweite, weshalb es wichtig erscheint, dass der Auftraggeber seine Bedürfnisse möglichst umfassend festhält.
Weitere juristische Fragestellungen zum Vorsorgeauftrag
Mit dem Instrument des Vorsorgeauftrages können verschiedene Personen oder Unternehmungen gezielt für einen spezifischen Bereich beauftragt werden. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, dass beispielsweise die Personensorge durch einen nahen Angehörigen wahrgenommen wird, während für die Vermögensvorsorge und deren komplexe Fragestellungen Fachspezialisten wie beispielsweise Treuhänder und Anwälte eingesetzt werden. Allenfalls sind auch Ersatzbeauftragte zu benennen für den Fall, dass ein Beauftragter eine Aufgabe nicht übernehmen möchte oder kann.
Der Vorsorgeauftrag ist an einem sicheren Ort aufzubewahren. Im Kanton Basel-Landschaft kann ein Vorsorgeauftrag ab 1. Januar 2017 bei der Zivilrechtsbehörde in Arlesheim deponiert werden. Im Kanton Basel-Stadt ist die Aufbewahrung direkt bei der Erwachsenenschutzbehörde möglich.
Ein Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung nur bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers. Sobald die zuständige Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit erhält, prüft sie den Vorsorgeauftrag auf seine Gültigkeit und die Eignung der Beauftragten. Aufgrund der Feststellungsverfügung dieser Behörde kann sich der Beauftragte sodann bei Dritten legitimieren und seine Aufgabe selbständig ausüben.
Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit geändert und widerrufen werden, solange der Auftraggeber urteilsfähig ist. Erlangt ein Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit wieder zurück, so gehen die Rechte der Beauftragten wieder unter.
Patientenverfügung
Mit einer sogenannten Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person über den Vorsorgeauftrag hinaus festhalten, welchen medizinischen Massnahmen zugestimmt werden und welche abgelehnt werden. Eine Patientenverfügung erleichtert es somit insbesondere Ärzten, schwierige Entscheidungen zu treffen, und hilft damit auch Angehörige zu entlasten. Eine Patientenverfügung ist schriftlich festzuhalten, zu datieren und zu unterschreiben. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag muss die Patientenverfügung nicht eigenhändig niedergeschrieben oder öffentlich beurkundet werden.
Eine Patientenverfügung erleichtert es somit insbesondere Ärzten, schwierige Entscheidungen zu treffen, und hilft damit auch Angehörige zu entlasten.
Die nächsten Angehörigen und der Hausarzt sollten über das Vorhandensein einer Patientenverfügung in Kenntnis sein. Da Bedürfnisse sich im Laufe eines Lebens verändern können, ist es auch empfehlenswert, den Inhalt einer Patientenverfügung regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Da Bedürfnisse sich im Laufe eines Lebens verändern können, ist es auch empfehlenswert, den Inhalt einer Patientenverfügung regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Fazit
Wer als Unternehmer oder als Unternehmerin auf die Möglichkeit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages verzichtet, überlässt sein Unternehmen in schwierigen Zeiten dem Zufall. Nehmen Sie sich daher die dafür notwendige Zeit. Sprechen Sie mit Ihren vertrauten Angehörigen. Auch wir sind gerne bereit, Sie tatkräftig und zielführend bei der Errichtung eines Vorsorgeauftrages zu unterstützen.
Autor

G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l
dipl. Bankfachexperte
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