Garten gehört nicht überall zum Gebäude
aus Standpunkt 09/2012
Nachdem die lauen Sommerabende, in denen der Garten mit all seinen Vorzügen genossen werden konnte, der Vergangenheit angehören, fallen nun im Herbst allenfalls Unterhaltsarbeiten an, die noch vor dem Jahresende vorgenommen werden sollen. Wie jeder Liegenschaftsbesitzer weiss, können mit Unterhaltskosten Steuern gespart werden, jedoch ist bei diesem Grundsatz Vorsicht geboten, wenn es um den Gartenunterhalt geht.
Wert erhaltend oder vermehrend?
So werden Unterhaltskosten für ein Schwimmbad im eigenen Garten von Kanton zu Kanton steuerlich sehr unterschiedlich behandelt. Zwei Fak toren spielen dabei eine Rolle: Einer seits ist zwischen Wert erhaltenden und Wert vermehrenden Unterhaltskosten zu unterscheiden, andererseits ist die kantonal unterschiedliche Berechnungsweise des Eigenmietwertes massgebend. Steuerrechtlich betrachtet stellen Ausgaben für den Liegenschafts unterhalt sogenannte Gewinnungskosten dar. Diese fallen an, bevor aus der Liegenschaft ein steuerbares Einkommen erzielt werden kann. Sie sind deshalb auch zum Abzug berechtigt.
Allerdings sind beim Liegenschafts unterhalt nur Wert erhaltende Unterhaltskosten steuerlich abzugsfähig, nicht aber Wert vermehrende. Die Abgrenzung zwischen Wert erhaltenden und Wert vermehrenden Kosten ist schwierig, weshalb die meisten Kantone umfassende Merkblätter zum Thema Liegenschaftsunterhalt publiziert haben.
Den Gewinnungskosten oder dem Liegenschaftsunterhalt steht das entsprechende steuerbare Einkommen gegenüber. Bei vermieteten Liegenschaften sind dies die erzielten Mietzinseinnahmen, bei selbstbewohnten Liegenschaften ist es der Eigenmietwert.
Letzteren verwendet die Steuerverwaltung als Ersatzwert für die entgangenen Mietzinseinnahmen. Wie diese fiktiven Einnahmen berechnet werden, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.
Schwimmbäder gehören dazu
Von der entsprechenden Berechnungsbasis hängt es auch ab, ob Gartenunterhaltskosten abzugsfähig sind oder nicht. Zu den Gartenunter haltskosten zählt dabei auch die Wartung von Schwimmbädern und anderen Einrichtungen.
Während beispielsweise der Kanton Basel-Landschaft den Eigenmietwert nur auf der Basis der Gebäudesubstanz errechnet, werden beim Bund sowie in den meisten anderen Kantonen – so auch in Basel-Stadt, Aargau und Solothurn – die Landwerte sowie allfällige Schwimmbäder mitberücksichtigt.
Für die Steuererklärung ergibt sich daraus folgende Faustregel: Werden bei der Festsetzung des Eigenmietwertes der Garten und die dazu gehörigen Einrichtungen hinzu gezählt, können auch die dafür auf gebrachten Unterhaltskosten von den Steuern abgezogen werden.
Diese Faustregel gilt, wenn die Liegenschaft vom Steuerpflichtigen selbst genutzt wird. Vermietet er die Liegenschaft, kann er ohnehin sämtliche Wert erhaltenden Unterhaltskosten, die mit der Erzielung der Mietzinseinnahmen in Zusammenhang stehen, vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu gehören explizit auch die Kosten für den Gartenunterhalt.
Fazit
Liegenschaftsbesitzer werden in jedem Fall mit kantonal unterschiedlichen Regelungen konfrontiert. Es empfiehlt sich, genau abzuklären, ob Gartenunterhaltskosten oder Auf wendungen für Schwimmbäder und andere Garteneinrichtungen abzugsfähig sind.
Autor

G.i.l.b.e.r.t. .H.a.m.m.e.l
dipl. Bankfachexperte
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