Update zum Thema Kurzarbeit – März 2021
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 wiederum Änderungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beschlossen. Wir geben Ihnen untenstehend eine Übersicht über die Anpassungen:
Aufhebung Voranmeldefrist
Die Voranmeldefrist von 10 Tagen wird rückwirkend per 1. September 2020 aufgehoben. Falls Sie bereits eine bestehende Bewilligung für Kurzarbeit haben, können Sie die Aufhebung der Frist rückwirkend beantragen. Das entsprechende Gesuch dafür finden Sie unter folgendem Link (Excel-Formular „Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit“). Das Formular muss bis spätestens 30. April 2021 an die zuständige kantonale Amtsstelle (KAST) eingereicht werden.
Sobald eine Bewilligung ausläuft, muss – trotz Aufhebung der Frist – eine neue Voranmeldung vorgenommen werden. Diese muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der KAST eintreffen.
Diese Regelung gilt voraussichtlich bis 31. Dezember 2021.
Bewilligungsdauer
Die Bewilligung für Kurzarbeit kann rückwirkend ab 1. September 2020 mit einer maximalen Dauer von 6 Monaten (anstatt 3 Monate) beantragt werden. Eine Bewilligung wird jedoch höchstens bis 31. Dezember 2021 ausgestellt.
Die Bewilligungsdauer für bereits bestehende Bewilligungen können Sie ebenfalls mit dem oben genannten Excel-Gesuch verlängern lassen (Einreichefrist: 30. April 2021).
Rückwirkende Bewilligung für Kurzarbeit
Betriebe, die von behördlichen Massnahmen betroffen sind, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden, können rückwirkend ab dem Inkrafttreten eine Voranmeldung für Kurzarbeit einreichen (Einreichefrist: 30. April 2021).
Abrechnung für rückwirkend bewilligte Tage
Falls Sie von den oben genannten Massnahmen betroffen sind, können Sie für den entsprechenden Monat eine korrigierte Abrechnung für den gesamten Monat einreichen (Einreichefrist: 30. April 2021). Dafür können Sie die üblichen Abrechnungsformulare verwenden.
Verlängerung vereinfachtes Verfahren und Aufhebung Karenzfrist
Das summarische und vereinfachte Verfahren für die Abrechnung der KAE sowie die Aufhebung der Karenzfrist wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und sind bei Fragen gerne für Sie da.
Autor
N.a.b.i.l.a. .D.e.t.t.w.i.l.e.r.-.G.y.s.i.n
BSc in Betriebsökonomie
zugelassene Revisorin
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