Zinserhöhung für Covid-19-Kredite – Berücksichtigung bei der Finanzplanung

Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz sieht vor, dass der Bundesrat jeweils per 31. März die Zinssätze der Covid-19-Kredite an die Marktentwicklungen anpasst. Bei der Festlegung der Zinssätze berücksichtigt der Bundesrat unter anderem die Höhe des SNB-Leitzinses. Dieser wurde am 23. März 2023 auf 1.5 % angehoben. Der Bundesrat hat daher Ende März 2023 beschlossen, die Zinsen für Covid-19-Kredite zu erhöhen. Neu gelten folgende Zinssätze:

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft getreten. Das Gesetz hat dabei zahlreiche Anpassungen erfahren. So wurden beispielsweise die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates (bei einer AG) oder der Geschäftsführung (bei einer GmbH) um die Pflicht der Finanzplanung erweitert. Nicht nur das Aktienrecht, sondern beispielsweise auch das Stiftungsrecht kennt ähnliche Regelungen. So muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit das oberste Stiftungsorgan die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.


Etwas vereinfacht formuliert, muss sich also rechtsformunabhängig das oberste Verwaltungs- und Leitungsorgan mit der finanziellen Planung, insbesondere Liquiditätsplanung, einer Unternehmung oder Institution auseinandersetzen.


Wir empfehlen, den von der Zinserhöhung betroffenen Unternehmen und Institutionen die neu anfallenden Zinsen für Covid-19-Kredite bei der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen. Ferner empfehlen wir zu prüfen, ob eine (Teil-) Rückzahlung der Verpflichtung in Frage kommt, um eine allfällig unnötige Zinsbelastung zu vermeiden.


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Quellen


Autoren

Portrait Adrian Schaller Kopie 1

A.d.r.i.a.n. .S.c.h.a.l.l.e.r

Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrates, Geschäftsführender Partner
dipl. Wirtschaftsprüfer
MSc in Business and Economics
zugelassener Revisionsexperte
Portrait Michael Ruegger 7536 Kopie 1

M.i.c.h.a.e.l. .R.ü.e.g.g.e.r

Partner
dipl. Steuerexperte
dipl. Wirtschaftsprüfer
dipl. Betriebsökonom FH
zugelassener Revisionsexperte